Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 12 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell Neue Rechtslage: Pauschalierungsmöglichkeit bei Übereignung Zum 01.01.2020 wurde erstmals eine Pauschalierungsmöglichkeit bei der Übereignung eines betrieblichen Fahrrads eingeführt (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG): Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern, wenn er einem Arbeitnehmer „ „ ein betriebliches Fahrrad, „ „ das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, „ „ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn „ „ unentgeltlich oder verbilligt „ „ übereignet. Bemessungsgrundlage für die neue Pauschalversteuerung ist der Preis im Sinne § 8 Abs. 2 EStG, also der um übliche Preisnachlässe geminderte übli­ che Endpreis am Abgabeort, d. h. der Preis, den der Arbeitnehmer hätte selbst aufwenden müssen. ◼◼ Beispiel Arbeitgeber B übereignet am 01.04.2020 einer Arbeitnehmerin ein bislang be­ trieblich genutztes Fahrrad. Die UVP des Fahrrads beträgt 2.495 Euro. B erhielt beim Kauf einen handelsüblichen Rabatt von fünf Prozent und zahlte 2.370 Euro. Die Arbeitnehmerin leistet eine Zuzahlung von 1.000 Euro. Ergebnis: Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer ist der – um die üblichen Preisnachlässe geminderte – übliche Endpreis am Abgabeort, also hier 2.370 Euro; davon abzuziehen ist die Zuzahlung von 1.000 Euro. Den Betrag von 1.370 Euro kann B mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG). Wichtig |  Die neue Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG führt zugleich zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Ist das Fahrrad ein Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist (z. B. bei E-Bikes ab 6 km/h oder Pedelecs mit Motorunterstützung auch über 25 km/h), ist diese Pauschalbesteuerung al­ lerdings nicht zulässig. Übereignung nach Leasingende durch Dritten In der Praxis ist noch ein anderes Überlassungsmodell üblich. Dies besteht darin, dass der Arbeitnehmer am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad vergünstigt vom „Anbieter“ erwerben kann. Es gibt Anbieter, die das (Elektro-)Fahrrad zu einem Restwert von zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises verkaufen. Wichtig |  Anbieter ist hier nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter, d. h. der Leasinggeber, ein Dienstleister oder eine Verwertungsgesellschaft. Neu eingeführt § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG Arbeitslohn von dritter Seite

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