Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 13 LGP - LPG Löhne und Gehälter professionell Arbeitslohn von dritter Seite: Marktpreis als Grundlage Auch in dem Fall gilt: Ist der Angebotspreis geringer als der Marktpreis für ein solches (Elektro-)Fahrrad (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG), ist die Differenz als Ar­ beitslohn von dritter Seite zu versteuern (BMF, Schreiben vom 20.01.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002, Abruf-Nr. 143700). Der geldwerte Vorteil ist grund­ sätzlich mittels Einzelbewertung zu ermitteln. BMF mit Vereinfachung: Pauschale Wertermittlung nach drei Jahren Das BMF lässt aber bei der Wertermittlung für gebrauchte (Elektro-)Fahrrä­ der folgende Vereinfachung zu: Danach sind nach Ablauf von 36 Monaten 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfeh­ lung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbe­ triebnahme des (Elektro-)Fahrrads inkl. Umsatzsteuer als Restwert ansetz­ bar. ◼◼ Beispiel Nach Ablauf von drei Jahren erwirbt ein Arbeitnehmer von der Leasinggesell­ schaft das ihm zuvor vom Arbeitgeber überlassene Elektrofahrrad für 600 Euro. Der UVP dieses Fahrrads betrug bei der Inbetriebnahme 6.000 Euro. Ergebnis: Der geldwerte Vorteil beträgt 1.800 Euro (= 40 % x 6.000 Euro = 2.400 Euro ./. Zahlung 600 Euro). Wichtig |  Die Finanzverwaltung akzeptiert einen niedrigeren pauschalen Ansatz des Restwerts von z. B. zehn Prozent des Kaufpreises steuerlich nicht. Nachweis höherer Wertverlust Ein niedrigerer Wert als der 40 Prozent Restwert darf aber dann angesetzt werden, wenn sich ein solcher nachweisen lässt, z. B. über Anzeigen oder Internetangebote. ◼◼ Abwandlung Der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber aus dem vorherigen Beispiel kann durch Vergleichsangebote belegen, dass der gemeine Wert eines solchen Elektro-Fahr­ rads nach drei Jahren nur rd. 1.900 Euro beträgt. Ergebnis: Der geldwerte Vorteil beträgt hier 1.300 Euro (1.900 Euro ./. 600 Euro Zuzahlung). Versteuerungsmöglichkeiten für Dritten oder Arbeitgeber Bei Vorteilen von dritter Seite darf der Arbeitgeber keine Pauschalversteue­ rung nach § 37b EStG durchführen; dieses kann nur der Zuwendende selbst (BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 11, Abruf- Nr. 144552). Wertverlust von 60 Prozent nach drei Jahren § 37b EStG steht nur Zuwendenden zu, nicht Arbeitgeber Nachweis durch Anzeigen etc.

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