Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 14 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell Sprich: Nur der Dritte (Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesell­ schaft), der den Vorteil gewährt, könnte diesen mit 30 Prozent pauschal ver­ steuern (§ 37b Abs. 1 EStG). In der Praxis dürfte ein Dritter aber eher kein Interesse daran haben, die Pauschalversteuerung für Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens zu übernehmen. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber den Vorteil als Arbeits­ lohn von dritter Seite individuell über die Gehaltsabrechnung versteuern. Der Arbeitgeber kann den Vorteil als Bruttolohn ansetzen oder eine Nettolohn­ versteuerung durchführen (R 39b Abs. 9 LStR). Kauf und anschließende Übereignung mit Pauschalversteuerung Um dennoch die vorteilhafte Pauschalversteuerung zu nutzen, ist folgendes Vorgehen denkbar: Der Arbeitgeber kauft nach Ende der Leasingzeit das ge­ brauchte (Elektro-)Fahrrad vom Dritten (Leasinggesellschaft, Dienstleister) und verkauft es verbilligt an seinen Arbeitnehmer weiter. Dann kann er den geldwerten Vorteil unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern. Zwar würden bei der Versteuerung grundsätzlich die Aufwendungen des Zu­ wendenden (hier des Arbeitgebers) die Bemessungsgrundlage bilden. Nach dem BMF-Schreiben zu § 37b EStG ist aber in solchen Fällen, in denen das Fahrrad zu „unverhältnismäßig niedrigen“ Kosten z. B. für nur zehn Prozent des ursprünglichen UVP, erworben wird, der gemeine Wert als Bemessungs­ grundlage anzusetzen. Als gemeiner Wert nach drei Jahren wird ein Wert von 40 Prozent des UVP (zum Zeitpunkt des Leasingbeginns) akzeptiert. ◼◼ Beispiel Ein Arbeitgeber least ein (Elektro-)Fahrrad mit Neupreis von 3.500 Euro für 36 Monate und überlässt es einem Arbeitnehmer. Nach Ablauf dieser Zeit hat das Fahrrad noch einen Restwert (gemeiner Wert) von 1.200 Euro. Die Leasinggesell­ schaft verkauft dieses für 350 Euro an den Arbeitgeber, und dieser verkauft es für 200 Euro an den Arbeitnehmer. Der steuerpflichtige pauschalversteuerungsfähige Vorteil wird wie folgt berechnet: Fiktiver gemeiner Restwert 1.400 Euro (3.500 Euro x 40 %) ./. Zahlung des Arbeitnehmers 200 Euro Verbleibender steuerpflichtiger Vorteil 1.200 Euro Pauschalsteuer des Arbeitgebers (25 %) 300 Euro Sachverhaltsgestal- tung zur Anwendung der Pauschal- versteuerung Erwerb zu „unver- hältnismäßig niedri- gen“ Kosten – Ansatz des gemeinen Werts

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