Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 22 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, welche die bei­ den vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die Bemessungs­ grundlage nur zur Hälfte angesetzt. Dieser hälftige Ansatz setzt außerdem voraus, dass die CO 2 -Emission 50 g je Kilometer (diese steht in der sog. EU Übereinstimmungsbescheinigung) nicht überschreitet oder alternativ mit dem Elektroantrieb eine Mindestreichweite von 40 km erzielbar ist. „ „ Bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 bis 31.12.2024 muss alternativ die Reichweite mindestens 60 km betragen. „ „ Bei Anschaffung ab dem 01.01.2025 bis 31.12.2030 ist alternativ eine Reich­ weite von mindestens 80 km erforderlich. Bei einer höheren CO 2 -Emission oder niedrigerer Reichweite ist für die Über­ lassung die volle Bemessungsgrundlage anzusetzen mit Nachteilsausgleich für Zulassungsjahre bis letztmalig 2022. Die folgende Übersicht fasst die seit 2020 geltenden Steuerregeln zusammen: Verlängerung in zwei Etappen ... ... in Bezug auf die Mindestreichweite ÜBERSICHT  /  Elektro-/Hybridelektrofahrzeuge und Besteuerung ihrer Privatnutzung (Stand: 1/2020) Erstmalige Überlassung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber Erstmalige Überlassung vor 2019 Erstmalige Überlassung 01.01.2019 – 31.12.2030 Elektro- und Hybridelektro­ fahrzeug „ „ Volle Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Pro­ zent-Regelung; bei Fahrten­ buchmethode werden bei Be­ messung der Abschreibung Anschaffungskosten voll ange­ setzt, bei geleastem/gemiete­ tem Fahrzeug die Leasing- oder Mietkosten voll. „ „ Nachteilsausgleich: Kürzungs­ betrag ist nach Zulassungsjahr gestaffelt; für 2013 beträgt der Minderungsbetrag 500 Euro je kWh Batterieleistung und re­ duziert sich stufenweise für Zulassungen im Jahr 2022 auf 50 Euro je kWh. Zudem ist die Reduzierung auf einen Höchst­ betrag begrenzt, der sich um 500 Euro jährlich verringert (2013: 10.000 Euro; 2022: 5.500 Euro). Für zwischen 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge, die „ „ keine CO 2 -Emission (also reine Elektrofahrzeuge) haben und „ „ deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert. ▪▪ Auf ein Viertel reduzierte Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Prozent-Regelung ▪▪ Bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschreibung die Anschaffungskosten nur zu einem Viertel angesetzt, bei geleastem/gemietetem Elektrofahrrad die Leasing- oder Mietkosten nur zu einem Viertel. Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die beiden vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die Be­ messungsgrundlage nur zur Hälfte angesetzt „ „ bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021; die Halbierung gilt bei Hybridelektrofahrzeugen nur, wenn diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 EmoG entweder ▪▪ eine CO 2 -Emission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer oder ▪▪ eine elektrische Mindestreichweite von 40 km haben. „ „ bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2030. Das setzt voraus, dass ▪▪ die CO 2 -Emission 50 g je gefahrenen Kilometer nicht überschrei­ tet oder ▪▪ die Reichweite bei Anschaffung zwischen 01.01.2022 bis 31.12.2024 mindestens 60 km beträgt, zwischen 01.01.2025 bis 31.12.2030 mindestens 80 km. Sonst volle Bemessungsgrundlage wie bei Überlassung vor 2019 und pauschale Kürzung um Batteriesystem ↘↘ WEITERFÜHRENDER HINWEIS • Übersicht „Kfz: Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, (Hybrid-)Elektrofahrzeugen und Privatnutzung“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 45688139 DOWNLOAD Übersicht auf lgp.iww.de

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