Sonderausgabe Elektromobilität 2020

1 LGP - LPG Löhne und Gehälter professionell Lohnsteuer ELEKTROMOBILITÄT Neuregelungen zur Elektromobilität bei Elektro-Fahrzeugen seit 01.01.2020 von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn |  Die Überlassung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen ist eine be­ liebte Arbeitgeberleistung. Das erklärte Ziel der Bundesregierung ist es, mehr Elektroautos auf Deutschlands Straßen zu bringen und hierzulande die Elektromobilität insgesamt zu forcieren. Vor dem Hintergrund sind zum 01.01.2020 die steuerlichen Anreize für Elektro-Fahrzeuge nochmals ver­ stärkt und verstetigt worden. LGP erläutert die vielfältigen Neuerungen.  | Überlassung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen Bei der Überlassung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen ist zunächst zwischen den Fahrzeugarten zu unterscheiden: Während ein Elektrofahrzeug ausschließlich über einen Elektroantrieb verfügt, wird ein Hybridelektrofahr­ zeug (hybrid electric vehicle) von mindestens einem Elektromotor und einem weiteren „Energieträger“ (z. B. Dieselmotor) angetrieben; es bezieht die Energie sowohl aus einer Elektrobatterie als auch aus dem Kraftstofftank. Bisherige Regelungen für Elektro-/Hybridelektrofahrzeuge Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem 01.01.2019 angeschafft oder geleast wurden, gelten folgende Spielregeln: Nachteilsausgleich für Batteriesystem bis 2022 Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelek­ trofahrzeug, kann er den geldwerten Vorteil entweder pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln. Als Besonderheit ist – seit 2013 – als Nachteilsausgleich der Bruttolistenpreis um die Kosten des Batteriesystems pauschal – je nach Anschaffungsjahr und Batteriekapazität – zu kürzen. Die Kürzung gilt nicht für umsatzsteuerliche Zwecke; es ergeben sich daher für die Lohn- und Umsatzsteuer unterschied­ liche Bemessungsgrundlagen (BMF, Schreiben vom 05.06.2014, Az. IV C 6 S 2177/13/10002, Abruf-Nr. 141787). ◼◼ Nachteilsausgleich bei der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage Jahr der Erstzulassung 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Minderungsbetrag je kWh in Euro 500 450 400 350 300 250 200 150 100 50 Höchstbetrag in Euro 10.000 9.500 9.000 8.500 8.000 7.500 7.000 6.500 6.000 5.500 Wichtig |  Die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle 100 Euro ist nach Abzug des obigen Abschlags vorzunehmen (BMF, Schreiben vom 05.06.2014, Az. IV C 6 – S 2177/13/10002, Abruf-Nr. 141787). Fahzeugarten unterscheiden Regelungen für Bestandsfahrzeuge

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==