Sonderausgabe zum Jahresende 2020

Sonderausgabe zum Jahresende 2020 Für alle Steuerpflichtigen Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich | Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2021 verlagert werden sollten. | Eine Verlagerung kommt bei Sonder- ausgaben (z. B. Spenden) oder außerge- wöhnlichen Belastungen (z. B. Arznei- mittel) in Betracht. Bei außergewöhnli- chen Belastungen sollte man die zumut- bare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Ein- künfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. PRAXISTIPP |  Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2020 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2021 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2020 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. In die Überlegungen sind auch vorhan- dene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außerge- wöhnliche Belastungen eventuell wir- kungslos verpuffen lassen. Ist der Höchstbetrag bei Handwerker- leistungen (20 % der Lohnkosten, maxi- mal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rech- nungen nach Möglichkeit erst in 2021 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2020 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkom- mensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenom- men werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich. Beachten Sie |  Bei Handwerkerleis- tungen oder größeren Privatinvestitio- nen ist selbstverständlich auch der bis Ende 2020 geltende reduzierte Um- satzsteuersatz (16 % anstatt 19 %) in die Überlegungen einzubeziehen. Gewerbetreibende und Freiberufler Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Bera- tungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung durch Ein- nahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Ab- flussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wie- derkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzu- rechnen sind. Für GmbH-Gesellschafter Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen | Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter- Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Ange- messenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertrags- inhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. | Für Arbeitnehmer Werbungskostenabzug für das Homeoffice | In 2020 hatte bzw. hat das Homeoffice Hochkonjunktur. Ist der Arbeitsraumwie ein Arbeitszimmer ausgestattet und wird er so gut wie ausschließlich beruf- lich genutzt , dann können die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig sein. | Aufwendungen für ein häusliches Ar- beitszimmer sind nur dann uneinge- schränkt als Werbungskosten abzugs- fähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betriebli- chen und beruflichen Betätigung bil- det. Ein Kostenabzug bis zu 1.250 EUR jährlich ist möglich, wenn für die be- triebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Davon sind in 2020 z. B. die Fälle erfasst, in denen der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechts angeordnet hat, dass der Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht genutzt werden darf. Für alle Steuerpflichtigen Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 | Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (BGBl I 2019, S. 2115) entfällt die Ergänzungs- abgabe ab 2021 für rund 90 % der heu- tigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichen- steuer.  | Beachten Sie |  Auf den Solidaritätszu- schlag, den Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat das Gesetz keine Auswirkungen.

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