Sonderausgabe zum Jahresende 2020

– 2 – Sonderausgabe zum Jahresende 2020 Für alle Steuerpflichtigen Corona-Pandemie: Übersicht über Gesetzgebung, Verordnungen und Maßnahmen | Viele Hoteliers und Gastronomen hat die Corona-Krise mit voller Härte getroffen. Aber auch andere Berufsgruppen, Frei- berufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge hat die Bundesregierung in 2020 zahlreiche Maßnahmen beschlossen, die vielfach über den Jahreswechsel hinaus relevant sind. | Umsatzsteuer Der reguläre Steuersatz beträgt bis zum 31.12.2020 nicht 19 %, sondern nur 16 %. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) liegt bei 5 % (ab 2021 dann wieder 7 %). Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfege- setz (BGBl I 2020, S. 1385) ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 er- brachte Restaurant- und Verpflegungs- dienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteu- ersatz anzuwenden. Überbrückungshilfe Um die Existenz von kleinen und mitt- leren Unternehmen zu sichern, wurde eine branchenübergreifende Überbrü- ckungshilfe aufgelegt. Umfasste das Programm ursprünglich die Monate Juni, Juli und August 2020, wurde die Laufzeit nun bis Ende 2020 verlängert. Nähere Informationen (insbesondere zu den Förderkriterien) erhalten Sie unter www.iww.de/s4076. Kurzarbeitergeld Die Bundesregierung hat sich Ende Au- gust darauf verständigt, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate zu verlän- gern (längstens bis zum 31.12.2021). Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.6.2021 vollständig erstattet wer- den. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit einge- führt haben, die Beiträge zur Hälfte er- stattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Die mit dem Sozialschutz-Paket II (vom 20.5.2020, BGBl I 2020, S. 1055) erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 %bzw. 77 % ab dem4. Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Monat) soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlän- gert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Von den bestehenden befristeten Hinzu- verdienstmöglichkeiten soll die Rege- lung, dass geringfügig entlohnte Be- schäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert werden. Corona-Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR steuerfrei Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfe- gesetz (BGBl I 2020, S. 1385) wurde eine Steuerbefreiung für Arbeitgeber- leistungen gesetzlich normiert. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „ zusätzlich zum ohnehin ge- schuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Ar- beitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Be- trag von 1.500 EUR.“ Elterngeld Durch das Gesetz für Maßnahmen im El- terngeld aus Anlass der COVID-19-Pan- demie (BGBl I 2020, S. 1061) können El- tern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeld- monate aufschieben . Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Weitere Änderungen sind unter www.iww.de/s4077 aufgeführt. Weitere Gesetzesaspekte Neben den bis zum Jahresende redu- zierten Umsatzsteuersätzen wurden mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfe- gesetz (BGBl I 2020, S. 1512) insbeson- dere folgende Maßnahmen geregelt, die für 2020 und 2021 relevant sind: Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten einen Entlastungs- betrag, der von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht wurde (gilt für 2020 und 2021). Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranla- gung) erweitert. Zudem wurde ein Me- chanismus eingeführt, um den Ver- lustrücktrag für 2020 unmittelbar finanz- wirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommen- steuergesetz (EStG) „Anpassung von Vo- rauszahlungen für den Veranlagungs- zeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vor- läufiger Verlustrücktrag für 2020“. Nach § 110 EStG beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt, wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) gewährt. Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen, die keine CO 2 -Emissi- onen je gefahrenen km haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht. Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung/Herstel- lung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Her- stellungskosten abziehen. Für Fälle, in denen die dreijährige Frist in 2020 abläuft, wurde diese um ein Jahr verlängert. Beachten Sie |  Auch die Reinvestiti- onsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden vorü- bergehend um ein Jahr verlängert. Mit Wirkung ab 2020 wurde der Ermä- ßigungsfaktor bei Einkünften aus Ge- werbebetrieb auf das 4-Fache (bislang das 3,8-Fache) des Gewerbesteuer- Messbetrags angehoben. Bei der Gewerbesteuer wurde der Frei- betrag für Hinzurechnungen zum Ge- werbeertrag (z. B. Schuldzinsen) erhöht (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR).

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