Sonderausgabe zur großen Reform der Grundsteuer

– 2 – Sonderausgabe 01 | 2022 der Stadt bzw. der Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an die Eigentümer gesendet wird. Beachten Sie | Der Hebesatz soll nach den politischen Vorstellungen durch die Städte und Gemeinden möglichst so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde gegenüber der bisherigen Rechtslage aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern. Ob und um wie viel sich die Grundsteuer erhöht oder ermäßigt, hängt letztlich vom Einzelfall ab. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 auf der Grundlage des Grundsteuerbescheids der Städte und Gemeinden zu zahlen. 2.3 Die Modelle der Bundesländer Nach dem Bundesmodell werden die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet, wobei es vor allem auf folgende Faktoren ankommt: • • Wert des Bodens (Bodenrichtwert), • • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, • • Grundstücksfläche, • • Immobilienart und • • Alter des Gebäudes. Beachten Sie | Durch eine Länderöffnungsklausel im Grundgesetz wurde den Bundesländern allerdings die Möglichkeit eröffnet, eigenständige Grundsteuergesetze mit vom Bundesrecht abweichenden Bewertungsregeln zu verabschieden. Folgende Bundesländer haben sich für das Bundesmodell entschieden: • • Berlin • • Brandenburg • • Bremen • • Mecklenburg-Vorpommern • • Nordrhein-Westfalen • • Rheinland-Pfalz • • Sachsen-Anhalt • • Schleswig-Holstein • • Thüringen • • Sachsen/Saarland (mit einer Abweichung hinsichtlich nutzungsbezogener Grundsteuermesszahlen) Von der Öffnungsklausel haben auf der Ebene der Bewertung der Grundstücke fünf Bundesländer Gebrauch gemacht: ◼◼ Bundesländer mit Öffnungsklausel • Baden-Württemberg: Flächenmodell/Bodenwertsteuer • Bayern: Flächenmodell • Hessen, Niedersachsen: Flächen-Lage-Modelle • Hamburg: Flächen-Wohnlage-Modell 3. Grundsteuer im Bundesmodell Für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten werden gemäß § 218 Bewertungsgesetz (BewG) die Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232 BewG) und Grundvermögen (§ 243 BewG) unterschieden. ◼◼ Grundsätzliches zu land- und forstwirtschaftlichemVermögen Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wird nach einem standardisierten, ertragswertorientierten Verfahren bewertet, und zwar bundeseinheitlich nach dem Eigentümerprinzip. Die land- und forstwirtschaftlichen Wohngebäude werden aber – anders als bisher – im Grundvermögen erfasst und nicht mehr der Grundsteuer A (agrarisch), sondern der Grundsteuer B (baulich) unterworfen. Inzwischen wurden die für die Erklärung im Bundesmodell erforderlichen Vordrucke mit Ausfüllanleitungen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.12.2021, Az. IV C 7 - S 3001/19/10003 :011): ◼◼ Vordrucke und Anleitungen • GW-1 Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Hauptvordruck) • GW-1A Anlage Feststellungsbeteiligte • GW-2 Anlage Grundstück • GW-2A Einlageblatt zur Anlage Grundstück • GW-3 Anlage Land- und Forstwirtschaft • GW-3A Anlage Tierbestand • GW-4 Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung Ausfüllanleitung zum/zur • Hauptvordruck • Anlage Grundstück • Anlage Land- und Forstwirtschaft • Anlage Tierbestand • Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung 3.1 Erforderliche Angaben für das Grundvermögen Zum Grundvermögen gehören nach § 243 Abs. 1 BewG: • • der Grund und Boden, die Gebäude, sonstige Bestandteile und das Zubehör, • • das Erbbaurecht, • • das Wohnungseigentum und das Teileigentum, • • das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. Die Feststellungserklärung ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Die Erklärung ist im Regelfall von demjenigen abzugeben, dem das Grundstück zuzurechnen ist. Dies ist grundsätzlich der Eigentümer (auf etwaige Besonderheiten, z. B. für Erbbauberechtigte, wird hier nicht eingegangen). Folgende Angaben werden je nach Grundstücksart erforderlich sein: Angaben Feststellungserklärung Grundstücke (unbebaut) Wohngrundstücke Nichtwohngrundstücke Aktenzeichen Einheitswert (Finanzamt) ✓ ✓ ✓ Lage des Grundstücks ✓ ✓ ✓ Gemarkung, Flur, Flurstück, Fläche ✓ ✓ ✓ Angaben zu Steuerbefreiungen ✓ ✓ ✓ Eigentumsverhältnisse ✓ ✓ ✓ Anschrift Eigentümer ✓ ✓ ✓ Grundstücksart ✓ ✓ ✓ Bodenrichtwert Grund und Boden ✓ ✓ ✓ Fläche Grund und Boden ✓ ✓ ✓ Gebäudeart – ✓ ✓ Baujahr des Gebäudes – ✓ ✓ Modernisierungen – ✓ ✓ Wohn- und Nutzfläche Gebäude – ✓ ✓ Bruttogrundfläche Gebäude - - ✓ Anzahl Garagen/ Tiefgaragenplätze - ✓ ✓ Selbstständig nutzbare Flächen - ✓ ✓ 3.2 Unbebaute Grundstücke Nach § 247 Abs. 1 S. 1 BewG bestimmt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (Fläche x Bodenrichtwert).

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==