Mandantenbrief 04 2019

8 04-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Beispiel Ein Arbeitnehmer (AN) erhält arbeitstägliche Essensgutscheine (je 6,00 EUR) und erwirbt eine Mahlzeit für 9,50 EUR. Preis der Mahlzeit 9,50 EUR ./. Wert der Essensmarke 6,00 EUR Zuzahlung AN 3,50 EUR Wertansatz der Mahlzeit 3,30 EUR ./. Zuzahlung AN 3,50 EUR steuerpflichtiger Betrag 0,00 EUR Zudem geht die Finanzverwaltung insbesondere auf folgende Punkte ein: „ „ Die lohnsteuerlichen Vereinfachungen gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiede- nen Akzeptanzstellen erwirbt. „ „ Arbeitstägliche Zuschüsse können auch bei Arbeitnehmern mit dem amtlichen Sachbe­ zugswert angesetzt werden, ▪▪ die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder ▪▪ nicht mehr als sechs Stunden täglich ar­ beiten (selbst wenn arbeitsvertraglich keine Ruhepausen vorgesehen sind). „ „ Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit darf nur ein Zuschuss mit dem Sachbezugs­ wert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeit­ nehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat. Quelle |  BMF-Schreiben vom 18.1.2019, Az. IV C 5 - S 2334/08/10006-01, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 206696 ARBEITNEHMER Arbeitgeber vergibt Genussrechte: Zahlungen sind Kapitalerträge |  Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Erträge aus Genussrechten, sind diese auch dann als Kapitaleinkünfte – und nicht als Arbeitslohn – zu behandeln, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden. Diese erfreuliche Ansicht vertritt das Finanzgericht Münster.  | ◼◼ Sachverhalt Ein Arbeitgeber hatte mit seinemMarketingleiter Genussrechtsvereinbarungen abgeschlossen. Durch die nur Arbeitnehmern angebotenen Rechte sollten Investitionen finanziert werden. Die jährlichen Erträge waren auf 18 % des Nenn­ werts der Einlage begrenzt. Das Finanzamt behandelte die Erträge als Ar­ beitslohn, weil die Vereinbarungen nur leitenden Mitarbeitern angeboten wurden und die Rendi­ ten unangemessen hoch gewesen seien. Der Marketingleiter begehrte indes eine Besteuerung mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen gel­ tenden niedrigeren Steuersatz. Und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht befand. Eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis und damit eine Einstufung als Arbeitslohn ergibt sich nicht allein daraus, dass die Beteiligungs­ möglichkeiten nur leitenden Angestellten ange­ boten wurden. Vielmehr ist auch zu berücksich­ tigen, dass der Arbeitnehmer das Kapital aus eigenem Vermögen erbracht und ein Verlustri- siko getragen hat. Ferner hätten ihm die Erträge auch zugestan­ den, wenn er z. B. wegen Krankheit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hätte. Weil es sich um nicht besichertes Kapital gehandelt hat, erschien dem Finanzgericht die maximale Ren­ dite nicht unangemessen hoch. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 7.12.2018, Az. 4 K 1366/17 E, un- ter www.iww.de , Abruf-Nr. 207221

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