Mandantenbrief 04 2019

7 04-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN auch für die im Immobilienbereich weit ver­ breiteten Grundstücksgemeinschaften von Be­ deutung. Mit seiner Entscheidung schloss sich der Bun­ desfinanzhof zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Undmangels Urheberrechtsschutz kommt eine Steuersatzermäßigung auf 7 % nicht in Betracht. Darüber hinaus bejahte der Bundesfinanzhof eine Steuerhinterziehung durch den U. Denn dieser hätte bei der Abgabe von Voranmeldun­ gen auf der Grundlage des ermäßigten Steuer­ satzes dem Finanzamt mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz von 19 % abgerechnet wurde. Beachten Sie |  In der Praxis besteht nun Unsi­ cherheit, wie mit der Entscheidung umzugehen ist. Denn die Rechtsprechungsänderung steht im Widerspruch zur Sichtweise der Finanzver- waltung, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein kann. Eine zeitnahe Stel­ lungnahme der Finanzverwaltung ist insoweit wünschenswert. Quelle |  BFH-Urteil vom 22.11.2018, Az. V R 65/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 206994; BFH, PM Nr. 5 vom 6.2.2019; A 2.1. Abs. 2 UStAE ARBEITGEBER Lohnsteuerliche Spielregeln für die Nutzung von Essensgutscheinen |  Viele Arbeitgeber bezuschussen die arbeitstägliche Verpflegung ihrer Arbeitnehmer. Dabei kann es sich um Zuschüsse zu Kantinenmahlzeiten oder um Essensgutscheine handeln, die beispiels­ weise in Restaurants eingelöst werden können. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die Spielregeln festgelegt sind, wonach als Arbeits­ lohn nicht der Wert des Zuschusses, sondern nur der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist.  | Damit der Sachbezugswert (Werte für 2019: Frühstück = 1,77 EUR, Mittag- und Abendessen jeweils 3,30 EUR) angesetzt werden kann, müs­ sen nach dem Schreiben des Bundesfinanzmi­ nisteriums folgende Punkte sichergestellt sein : „ „ Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbe­ zugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigen. 2019 darf ein Essens­ zuschuss also maximal 6,40 EUR (3,30 EUR + 3,10 EUR) betragen. „ „ Der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen. „ „ Für jede Mahlzeit kann lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheits-, Urlaubstage) beansprucht werden. „ „ Mit dem Essensgutschein muss eine Mahl­ zeit erworben werden. Werden einzelne Le- bensmittel erworben, müssen diese zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen be­ stimmt sein. „ „ Der Zuschuss kann nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden, die eine Auswärtstätig- keit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind. MERKE | Die Einhaltung der Voraussetzungen für den Ansatz einer Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert muss der Arbeitgeber im Ein­ zelnen nachweisen bzw. dokumentieren. Leistet der Arbeitnehmer einen Eigenanteil, dann ist dieser vom steuerlich maßgeblichen Wert der Mahlzeit (amtlicher Sachbezugswert oder tatsächlicher Preis) abzuziehen. Das nach­ folgende Beispiel verdeutlicht die Vorgehens­ weise:

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