Mandantenbrief 04 2019

1 04-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Krankenversicherung: (Hohe) Einkünfte gefährden die Familienversicherung | Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kinder und ihren Ehegatten unter bestimmten Vor­ aussetzungen kostenfrei mitversichern. Eine Voraussetzung ist, dass die monatliche Einkommens- grenze für die Familienversicherung nicht überschritten wird. Diese beträgt 445 EUR in 2019. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, beträgt die Einkommensgrenze 450 EUR monatlich. Wie wichtig es ist, die Einkommensgrenze einzuhalten, musste jüngst eine Ehefrau vor dem Sozialge­ richt Düsseldorf erfahren.  | ◼◼ Sachverhalt Eine Ehefrau war über ihren Ehemann familien­ versichert und bei diesem geringfügig beschäf­ tigt. Nach Prüfung der Steuerbescheide ging die Krankenkasse davon aus, dass die Frau ein we­ sentlich höheres Einkommen gehabt habe. Denn sie habe Einkommen aus Vermietung und Ver­ pachtung erwirtschaftet, das sie verschwiegen habe. Daraufhin wurde die Familienversicherung rückwirkend in eine beitragspflichtige Mitglied­ schaft umgewandelt. Dagegen wandte die Ehefrau Folgendes ein: Formal sei sie zwar Miteigentümerin von drei Immobilien. Die Mietzahlungen für diese Immo­ bilien würden jedoch allein ihrem Ehemann zu­ stehen. Die Zusammenveranlagung im Steuer­ recht sei für die Sozialversicherung nicht ver­ bindlich. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (Revision anhängig) sind der Ehe­ frau als Miteigentümerin die Hälfte der Miet- einnahmen zuzurechnen. Die einkommensteu­ errechtliche Zuordnung ist dabei maßgeblich. Denn die Ehefrau kann sich nicht durch unter­ schiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile „her­ auspicken“. Da die Ehefrau ihre Einnahmen verschwiegen hat, ist ihr Vertrauen in den Be­ stand der Familienversicherung auch nicht schützenswert gewesen. Quelle |  SG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.2018, Az. S 8 KR 412/16, Rev. LSG Nordrhein-Westfalen Az. L 16 KR 179/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 207342; SG Düsseldorf, PM vom 14.2.2019 ALLE STEUERZAHLER Sind Kosten für einen Schulhund Werbungskosten? |  Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen sogenannten „Schulhund“ anteilig von der Steuer absetzen. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.  | ◼◼ Sachverhalt Eine Lehrerin an einer weiterführenden Schule setzte ihren privat angeschafften Hund im Un­ terricht als sogenannten „Schulhund“ ein. In Ab­ stimmung mit der Schulleitung begleitete der speziell ausgebildete Hund die Lehrerin an je­ dem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wurde der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung in­ tegriert. Die Schule warb aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“. Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z. B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungs­ kosten anzuerkennen sind. Die Lehrerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Ansicht, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel sei. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei. Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage teil­ weise stattgegeben und die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten anerkannt.

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