Mandantenbrief 04 2019

2 04-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Keine außergewöhnliche Belastung: Aufwand für glutenfreie Diätverpflegung |  Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung sind nicht als außergewöhnliche Belastun- gen steuerlich abzugsfähig. Dies soll nach Ansicht des Finanzgerichts Köln selbst dann gelten, wenn diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden.  | Das Finanzgericht begründet seine Entschei­ dung mit dem gesetzlichen Abzugsverbot für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung ent­ stehen. Mit dieser Regelung bzw. mit der Ent­ scheidung des Finanzgerichts wollen sich die Steuerpflichtigen im Streitfall aber nicht zufrie­ dengeben und haben Revision eingelegt. Quelle |  FG Köln, Urteil vom 13.9.2018, Az. 15 K 1347/16, Rev. BFH Az. VI R 48/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 206964 Das Finanzgericht entschied, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Poli­ zeihund vergleichbar ist. Ein Polizeihund steht im Eigentum des Dienstherrn und wird dem je­ weiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Poli­ zist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist. Das Finanzgericht hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erfor­ derlich und möglich. Die beiden Veranlassungs­ beiträge sind nicht untrennbar. Der Hund wird in der Zeit, in der er in der Schule ist, aus­ schließlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht berufli­ chen Nutzung hielt das Finanzgericht für nicht sachgerecht. Bei einem Tier ist eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Ge- genstand ist eine schlichte „Nichtnutzung“ da­ her nicht möglich. Außerdem können die Zeitan­ teile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Das Finanzgericht schätzte den beruflichen Nut­ zungsanteil eines Hundes daher auf 50 %. Beachten Sie |  Das Finanzgericht Rheinland- Pfalz hat demgegenüber in einem anderen Fall entschieden, dass Aufwendungen für einen Schulhund keine Werbungskosten bei den Ein­ künften aus nichtselbstständiger Arbeit dar­ stellen. Da gegen die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf inzwischen die Revision anhängig ist, wird nun bald der Bun­ desfinanzhof für Klarheit sorgen. Quelle |  FG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2018, Az. 1 K 2144/17 E, Rev. BFH Az. VI R 52/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 207018; FG Düsseldorf, PM vom 7.2.2019; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2018, Az. 5 K 2345/15 KAPITALANLEGER Verluste bei Ausbuchung wertloser Aktien abziehbar | Verluste aus Aktiengeschäften erkennt das Finanzamt regelmäßig nur an, wenn dem eine Veräu­ ßerung vorausgegangen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist da aber anderer Auffassung. Da­ nach führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalver­ mögen.  |

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