Mandantenbrief 08 2019

MONATS-RUNDSCHREIBEN 9 08-2019 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Verzugszinsen | Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. | Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 31.12.2019 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: „ „ für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent „ „ für den unternehmerischen Geschäftsver- kehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent* * für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent. Die für die Berechnung der Verzugszinsen an- zuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit: ◼◼ Berechnung der Verzugszinsen Zeitraum Zins vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 Prozent vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent ABSCHLIESSENDE HINWEISE Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2019 | Im Monat August 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: | Steuertermine (Fälligkeit): „ „ Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 12.8.2019 „ „ Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 12.8.2019 „ „ Gewerbesteuerzahler: 15.8.2019 * „ „ Grundsteuerzahler: 15.8.2019 * Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abwei- chend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrund- satz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf ein- mal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis ein- schließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grund- steuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag ent- richtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen. Beachten Sie |  Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspä- teten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2019 * für die Umsatz- und Lohnsteuerzah- lung und am 19.8.2019 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck. * Für Bundesländer, in denen der 15.8.2019 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist, gilt der 16.8.2019. Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit): Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2019 am 28.8.2019.

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