Mandantenbrief 08 2019

8 08-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Ermäßigte Besteuerung bei Überstundenvergütungen für mehrere Jahre? |  Auf eine Überstundenvergütung, die wegen eines Aufhebungsvertrags für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte („Fünftel- Regelung“) anwendbar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.  | ◼◼ Sachverhalt Ein Arbeitnehmer erbrachte in 2013 bis 2015 ins- gesamt 330 Überstunden. Wegen einer längeren Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber in 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. vor, dass die Überstunden mit 6.000 EUR vergütet werden sollten. Daneben erhielt der Arbeitneh- mer in 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleis- tungen. Das Finanzamt unterwarf die Überstun- denvergütung dem Regelsteuersatz – allerdings zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Münster befand. Die Überstundenvergütung ist eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und kann, so das Fi- nanzgericht, nicht anders behandelt werden als eine Lohnnachzahlung für die reguläre Arbeits- leistung. Die ermäßigte Besteuerung setzt grundsätzlich voraus, dass die Vergütung in einem Veranla- gungszeitraum „zusammengeballt“ zufließt. Und dies war hier erfüllt, da die Überstunden in 2016 in einer Summe ausgezahlt wurden. Beachten Sie |  Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Münster der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Hamburg wider- sprochen. Da der Bundesfinanzhof die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbe- günstigt sind, bisher ausdrücklich offengelassen hat, darf man gespannt sein, wie der Bundesfi- nanzhof nun in der Revision entscheiden wird. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 23.5.2019, Az. 3 K 1007/18 E, Rev. BFH Az. VI R 23/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 209422; FG Hamburg, Urteil vom 2.7.2002, Az. II 83/01 ◼◼ Sachverhalt Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute unterhielten im Streitjahr (2012) in K einen gemeinsamen Hausstand. Der Ehemann war bis Ende 2011 in B nichtselbstständig tätig und wohnte dort in einer Eigentumswohnung, die die Eheleute als hälftige Miteigentümer in 2003 erworben hatten. Zur Finanzierung hatten die Eheleute gesamtschuldnerisch zwei (Fest-) Darlehen aufgenommen, von denen das Darle- hen Nr. X bis zum 30.11.2013 zurückzuzahlen war. Das Darlehen war nicht mit der Eigentumswoh- nung besichert. Im November 2011 veräußerten die Eheleute die Wohnung in B. Der Verkaufserlös floss im Januar 2012 zu. Im April 2012 leisteten die Eheleute für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Nr. X eine Vorfälligkeitsentschädigung. Strittig war nun, ob die Vorfälligkeitsentschädigung zu not- wendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (= Werbungskosten) führt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die aus der vorzeitigen Darlehenstilgung re- sultierende Vorfälligkeitsentschädigung wegen des Wohnungskaufs am Beschäftigungsort an- gefallen. Folglich handelt es sich hierbei nicht um Mehraufwendungen, die wegen der doppel- ten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind. Vielmehr ist die Vorfälligkeits- entschädigung das Ergebnis der auf eine vorzei- tige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. PRAXISTIPP |  Soweit der Verkauf – z. B. als pri- vates Veräußerungs- bzw. Spekulationsgeschäft – zu versteuern wäre, ist die Vorfälligkeitsentschä- digung aber als Veräußerungskosten in die Er- mittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts einzubeziehen. Quelle |  BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 15/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 209146

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