Mandantenbrief 08 2019

7 08-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Beendigung der doppelten Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht abziehbar |  Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer beruflich veranlass- ten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfi- nanzhofs.  | ARBEITNEHMER Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung weiter voll abzugsfähig |  Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskos- ten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Zu diesen Un- terkunftskosten zählte die Finanzverwaltung bisher auch die Aufwendungen für Einrichtungsge- genstände und Hausrat. Dieser profiskalischen Sichtweise hat der Bundesfinanzhof aber nun eine Absage erteilt.  | ◼◼ Sachverhalt Ein Arbeitnehmer begründete im Streitjahr 2014 eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts- führung und mietete am Ort seiner ersten Tätig- keitsstätte eine Zwei-Zimmer-Wohnung an. Die Aufwendungen für die Miete nebst Neben- kosten sowie Anschaffungskosten für die Ein- richtung machte er als Werbungskosten gel- tend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendun- gen aber nur in Höhe von 1.000 EUR pro Monat an, da die Abzugsfähigkeit nach der gesetzli- chen Neuregelung auf diesen Höchstbetrag be- grenzt sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Arbeitnehmer an das Finanzgericht Düsseldorf. Und dieses entschied: Die Kosten der Einrichtung (Abschreibungen auf ange- schaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwen- dungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) sind keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten unter dem Höchstbetrag lagen, waren die Aufwendungen voll abzugsfähig. In der Revision hat der Bundesfinanzhof die Vor- instanz bestätigt. Nach der gesetzlichen Rege- lung sind nur die Kosten der Unterkunft auf 1.000 EUR gedeckelt. MERKE |  Zu diesen Kosten zählt vor allem die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremd- kapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Be- triebskosten einschließlich der Stromkosten ge- hören zu diesen Unterkunftskosten. Von dem Höchstbetrag nicht umfasst sind Auf- wendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Hierbei handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushalts- führung, die unter den allgemeinen Vorausset- zungen als Werbungskosten abziehbar sind. Beachten Sie |  Hat der Steuerpflichtige eine möblierte Wohnung angemietet, ist dies regel- mäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden, der sich häufig auch in einer höhe- ren Miete niederschlägt. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält – wie es in der Regel der Fall sein wird –, ist die Miete im Schätzwege aufzuteilen. Quelle |  BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17, unter www.iww. de, Abruf-Nr. 209256; BFH, PM Nr. 35 vom 6.6.2019; BMF-Schrei- ben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 104

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