Mandantenbrief 08 2019
6 08-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN des Veranstalters bei Pferderennen, Pokertur- nieren, sportlichen Wettbewerben, Schönheits- konkurrenzen, Ausscheidungsspielen und Ähn- lichem nicht mehr der Umsatzsteuer. Zugleich hat das Bundesfinanzministerium aber auch klargestellt, dass die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs keine Relevanz hat für die Leistungen der Geldspiel- automatenaufsteller oder Spielbankbetreiber. Denn deren Leistung gegenüber dem Spieler besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinn- chance gegen Entgelt (Spieleinsatz). Zudem sind die platzierungsabhängigen Preisgelder abzugrenzen von Zahlungen, die ein Wettbe- werbsteilnehmer vom Veranstalter bereits für die schlichte Teilnahme erhält. MERKE | Die Teilnahme an einem Wettbewerb stellt dann eine gegen Entgelt erbrachte Dienst- leistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z. B. Antrittsgelder oder platzierungsun- abhängige Preisgelder). Eine Staffelung der Ver- gütung ist insoweit unschädlich. Ferner ist die neue Rechtsprechung bzw. Sicht- weise nicht auf die Umsatzbesteuerung sonsti- ger erfolgsabhängiger Vergütungen zu über- tragen. Im Regelfall wird daher auch eine er- folgsabhängige Vergütung als Gegenleistung für eine steuerbare Leistung (z. B. Vermittlung, Verkaufsförderung, Versteigerung, Währungs- umtausch o. Ä.) gezahlt. Die Ungewissheit der Zahlung des Entgelts beseitigt den unmittelba- ren Zusammenhang mithin nicht ausnahmslos. MERKE | Bei der Prüfung, ob bei erfolgsabhän- gigen Vergütungen ein Leistungsaustausch vor- liegt, ist danach zu differenzieren, ob die Zahlung für einen (ungewissen) Erfolg oder aufgrund einer tatsächlich erbrachten Leistung erbracht wird. Die neue Sichtweise der Finanzverwaltung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei platzie- rungsabhängigen Preisgeldern wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei vor dem 1.7.2019 stattfindenden Wettbewerben/ Tierleistungsprüfungen einvernehmlich (auch für Vorsteuerabzugszwecke) von steuerpflichti- gen Entgelten ausgehen. Quelle | BMF-Schreiben vom 27.5.2019, Az. III C 2 - S 7100/19/10001 :005, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 209402; BFH- Urteil vom 26.8.1993, Az. V R 20/91 zu Geldgewinnen eines Be- rufskartenspielers; EuGH-Urteil vom 10.11.2016, Az. C-432/15, Baštová ARBEITGEBER Pkw-Privatnutzung: Garagenkosten mindern geldwerten Vorteil nicht | Zahlt ein Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für die außerdienstliche Nutzung eines betriebli- chen Kfz , mindert dies den geldwerten Vorteil. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne individuelle Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt. Nach Meinung des Finanzgerichts Münster min- dern die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten den geld- werten Vorteil jedoch nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Ar- beitnehmers erfolgt. | Das Finanzgericht Münster hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wie folgt interpretiert: Die Minderung des geldwer- ten Vorteils gilt nur für solche Aufwendungen, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind. Die Auf- wendungen müssen also zur Erfüllung einer ar- beitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetrieb- nahme des Fahrzeugs erforderlich sein. Und beides war im Streitfall nicht gegeben: Zur Inbetriebnahme eines Pkw und zur Auf- rechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist keine Unterbringung in einer Garage notwendig. Der Arbeitnehmer konnte auch nicht nachwei- sen, dass die Unterbringung in der Garage im Streitjahr zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Pkw war. Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.3.2019, Az. 10 K 2990/17 E, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 208923
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