Mandantenbrief 08 2019

4 08-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Anwendungserlass zur Buchführung und Aufzeichnung mit elektronischen Kassen |  Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde mit § 146a der Abgabenordnung (AO) eine Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Auf- zeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr einen Anwendungserlass veröffentlicht, der § 146a AO näher präzisiert.  | Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die aus drei Bestandteilen be- steht: einem Sicherheitsmodul, einem Speicher- medium und einer digitalen Schnittstelle. Bereits in 2017 erfolgte durch die Kassensiche- rungsverordnung eine Präzisierung: Hier wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeich- nungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen ein- schließlich tabletbasierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule). Beachten Sie |  Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: Fahrscheinautomaten, elektronische Buchhaltungsprogramme, Geld- automaten, Taxameter, Wegstreckenzähler und Geldspielgeräte. Zeitliche Übergangsregelung Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 ange- schaffte Registrierkassen, die die Anforderun- gen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeich- nungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dür- fen bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorlie- gen, sind für die eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z. B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). Diese Ausnahme gilt nicht für PC-Kassensysteme ! Beachten Sie |  Einige Kassenhersteller haben in den vergangenen zwei Jahren mit einer Ga- rantieerklärung für ihre Kassen geworben, dass diese mit einer TSE ausgerüstet werden können. Diese Kassen müssen bis zum 31.12.2019 aufge- rüstet werden! Mitteilungspflicht Eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Auf- zeichnungssysteme besteht weiterhin nicht. Neu ist aber, dass Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Mitteilung (nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck) machen müssen, wenn sie aufzeich- nungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeich- nungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Die meldepflichtigen Punkte werden in dem An- wendungserlass näher erläutert. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elek- tronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen: „ „ Registrierkassen, für die die Übergangsre- gelung gilt (vgl. oben), unterliegen im Über- gangszeitraum keiner Mitteilungspflicht. „ „ Die Mitteilung für elektronische Systeme, die unter § 146a AO in Verbindung mit der Kassen- sicherungsverordnung fallen und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, muss bis zum 31.1.2020 erfolgen. Der Deutsche Steuerberaterverband hat kriti- siert, dass bislang (Stand 7.3.2019) keine Kassen mit einer TSE erhältlich sind. Abhängig davon, wann dies erstmals möglich sein wird, kann das zu einer Verdichtung der Meldungen führen bzw. bleibt für die Meldungen wenig Zeit. Belegerteilungspflicht Ab dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Be- leg macht. In dem Anwendungserlass wurden die Anforderungen an den Beleg und die Beleg­ ausgabe nun präzisiert.

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