Mandantenbrief 08 2019

3 08-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN KAPITALANLEGER Höchste Prämienstufe erreicht – Sparkassen dürfen Prämiensparverträge kündigen |  Viele Sparer haben vor rund 20 bis 30 Jahren bei ihrer Sparkasse einen Prämiensparvertrag abge- schlossen. Neben einer variablen Verzinsung des Guthabens beinhalten die Verträge eine jährliche Prämie, die umso höher ist, je länger der Vertrag läuft. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase gehen nun viele Sparkassen dazu über, diese Verträge zu beenden. Und dies ist nach einer Entschei- dung des Bundesgerichtshofs rechtmäßig – vorausgesetzt, die höchste Prämienstufe ist erreicht.  | ◼◼ Sachverhalt In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger mit einer Sparkasse drei Sparverträge „S-Prämi- ensparen flexibel“. Neben einer variablen Verzin- sung sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres eine Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Spar- beiträge vor. Diese Prämie stieg bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der Sparbeiträge an. In einer Werbebroschüre wurde (per Musterrech- nung) die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatli- chen Sparrate von 150 DM einschließlich der jähr- lichen Prämienzahlungen dargestellt. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung: „Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Ge- schäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Spar- kasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, ins- besondere nicht zur Unzeit kündigen …“ Da die Sparkasse die Verträge sukzessive gekün- digt hatte, wollten die Kläger den Fortbestand ih- rer Verträge nun gerichtlich durchsetzen. Der Bundesgerichtshof hat die Handhabung der Sparkasse bestätigt. Diese durfte die Verträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h. hier nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen. Die Sparkasse hat mit der Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, der einen kon- kludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres bedingt. Einen darü- ber hinaus wirkenden Ausschluss des Kündi- gungsrechts haben die Parteien auch imHinblick auf die unbefristete Laufzeit nicht vereinbart. Die in dem Werbeprospekt enthaltene Muster- rechnung stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar. Damit, so der Bundesgerichtshof, ist keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrags verbunden. PRAXISTIPP |  Liegt der Fall wie im Urteil des Bundesgerichtshofs, dürfte ein Widerspruch ge- gen eine Kündigung aussichtslos sein. Da es aber unterschiedliche Varianten gibt, sollten die Ver- tragsbestimmungen zunächst gesichtet werden, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs besser einschätzen zu können. Quelle |  BGH-Urteil vom 14.5.2019, Az. XI ZR 345/18; BGH PM Nr. 66/2019 vom 14.5.2019 Gefördert werden nur Baumaßnahmen auf- grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Aber nicht nur die Herstellung neuer Wohnun- gen ist begünstigt, sondern auch deren An- schaffung – vorausgesetzt diese erfolgt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Auch hier wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt. Beachten Sie |  Sonderabschreibungen sind letztmalig im Jahr 2026 möglich – und zwar auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum in 2027 noch nicht abgelaufen ist. Quelle |  Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwoh- nungsneubaus, BR-Drs. (B) 303/19 vom 28.6.2019

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==