Mandantenbrief 08 2019

2 08-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Die von ihrem Sohn (S) vertretene Mutter (M) schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte hier ein Ein- Bett-Zimmer und war in die (damalige) „Pflege- stufe null“ eingestuft. Die Beträge für Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpfle- gung wurden von demKonto des S abgebucht, der in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung begehrte. Doch dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen ab. Nach Ansicht des Finanzgerichts setzt eine Steu- erermäßigung einen eigenen Haushalt des Be- wohners voraus, was im Streitfall nicht vorlag. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Der pflegebedürftigen Per- son müssen die Aufwendungen wegen der Unter- bringung in einem Heim also selbst erwachsen. Entscheidung und Anmerkungen Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorent- scheidung. Denn es handelte sich nicht um Auf- wendungen, die dem S wegen seiner eigenen Unterbringung oder zu seiner eigenen Pflege entstanden sind. Eine Kostenübernahme für andere Personen ist nicht begünstigt. Mit der Begründung des Finanzgerichts „kein eigener Haushalt“ befasste sich der Bundesfi- nanzhof nicht. Dies wäre jedoch interessant ge- wesen, zumal selbst die Finanzverwaltung hier eine großzügigere Sichtweise hat. Ein steuermindernder Abzug wäre grundsätz- lich auch nach anderen Bestimmungen möglich gewesen – doch auch dieser scheiterte: Einen Abzug als Unterhaltsleistungen erkannte das Finanzamt wegen der (hohen) Einkünfte und Be- züge der M nicht an. Weil M in die (damalige) „Pflegestufe Null“ eingestuft und somit nicht krank war, scheiterte auch ein Abzug als außer- gewöhnliche Belastungen. Beachten Sie |  Die Frage, ob M Aufwendungen des S für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des ab- gekürzten Zahlungswegs abziehen kann, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, da es in dem Verfahren um die Einkommen- steuer des S ging. Quelle |  BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 19/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 209126; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008, Rn. 14 VERMIETER Mietwohnungsneubau: Steuerliche Förderung in „trockenen Tüchern“ |  Eigentlich sollte das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus bereits in Kraft sein. Doch der Bundesrat hatte es kurzfristig von der Tagesordnung der letzten Sitzung in 2018 genom- men. Die erforderliche Zustimmung hat der Bundesrat nun am 28.6.2019 nachgeholt, sodass die Förde- rung einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann.  | Damit Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden, gewährt der Gesetzgeber als Anreiz eine Sonderabschrei- bung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jah- ren beträgt. Insgesamt können damit in den ers- ten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur regu- lären Abschreibung abgeschrieben werden. Es existieren zwei Kappungsgrenzen. Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/ Herstellungskosten 3.000 EUR pro qmWohnflä- che nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche. Beachten Sie |  Zudem setzt die Sonderab- schreibung voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von zehn Jahren entsteht.

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