Mandantenbrief 08 2019

1 08-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Bundesregierung bringt umstrittene Grundsteuer-Reform auf den Weg |  Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spätes- tens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. Über die Ausgestaltung der Reform wurde in den vergangenen Monaten heftig diskutiert. Kurz vor der Sommerpause hat sich die Große Koalition nun auf einen Kompromiss verständigt und drei miteinander verbundene Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht.  | Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuer- messbetrag, Hebesatz der Gemeinde) soll erhal- ten bleiben. Bei der Neubewertung des Grund- besitzwerts soll es insbesondere auf folgende Faktoren ankommen: „ „ Wert des Bodens (Bodenrichtwert), „ „ Höhe der statistisch ermittelten Nettokalt- miete, „ „ Grundstücksfläche, „ „ Immobilienart und „ „ Alter des Gebäudes. Beachten Sie |  Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit erhalten, hiervon abzuweichen und eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Diese Öffnungsklausel ist im Kern ein Kompro- miss, denn Bayern hatte bei den Verhandlungen ein reines Flächenmodell gefordert. Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 erfolgen. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gel- ten dann ab 1.1.2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Beachten Sie |  Nach dem Gesetzentwurf soll sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht verändern. Fest steht aber bereits jetzt, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt nicht zu- letzt davon ab, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden. Quelle |  Die Bundesregierung vom 24.6.2019: „Vom Kabinett beschlossen: Reform der Grundsteuer“ ALLE STEUERZAHLER Keine Steuerermäßigung: Kostenübernahme für andere Personen im Pflegeheim |  Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbrin- gung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Heimunterbringung oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.  | Hintergrund Die tarifliche Einkommensteuer wird für haus- haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % (höchs- tens 4.000 EUR) der Aufwendungen des Steuer- pflichtigen ermäßigt. Diese Steuerermäßigung gilt auch für die Inan- spruchnahme von Pflege- und Betreuungsleis- tungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege er- wachsen, soweit darin Kosten für Dienstleis- tungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

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