Mandantenbrief 08 2021

8 08-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Kinderkrankengeld ist steuerfrei – unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt | Erhalten Eltern von der Krankenkasse Kinderkrankengeld , ist diese Zahlung nach § 3 Nr. 2 Ein- kommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Sie unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem Progres- sionsvorbehalt nach § 32b EStG. Eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkran- kengeld wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung nun abgelehnt. | Hintergrund Durch die Schließung von Schulen und Kinder- tagesstätten mussten zahlreiche Eltern auf das Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückgreifen. Diese Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn arbeitnehmende Eltern zur Beaufsichti- gung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben. Lohnersatzleistungen, zu denen neben dem Kinderkrankengeld auch andere Unterstüt- zungsmaßnahmen (z. B. Kurzarbeitergeld, In- solvenzgeld, Krankengeld oder Entschädigun- gen für Verdienstausfall nach dem Infektions- schutzgesetz) gehören, sind steuerfrei. Wegen des Progressionsvorbehalts können diese Leis- tungen jedoch dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmer höher besteuert werden, als dies ohne den Ein- satz von Lohnersatzleistungen der Fall wäre. Quelle | Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/28418 vom 13.4.2021 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Coronapandemie: Weniger Betriebsprüfungen in 2020 | Nach Informationen der Bundesregierung (Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/28322 vom 8.4.2021) wurden in 2020 rund 159.000 Betriebe geprüft . Das sind ca. 29.000 weniger geprüfte Betriebe als im Vorjahr. Die Reduzierung dürfte aber kein anhaltender Trend sein. Der Rückgang der geprüften Be- triebe im Jahr 2020 ist vielmehr der Coronapandemie geschuldet. | genden Unterlagen war die Motivation des Ar- beitnehmers, das Risiko der Reparaturbedürf- tigkeit des genutzten Handys auf den Arbeitge- ber zu übertragen, als signifikanter wirtschaft- licher außersteuerlicher Grund neben der In- anspruchnahme einer Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber getragenen Nutzungsentgelte nach Ansicht des Finanzgerichts München er- wiesen. Der vereinbarte Kaufpreis von 1 EUR begründet keine missbräuchliche Gestaltung des Kaufver- trags. Das Finanzgericht München berücksich- tigte dabei, dass nahezu alle Mobilfunkbetreiber bei einer vertraglichen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten. Quelle | FG München, Urteil vom 20.11.2020, Az. 8 K 2654/19, Rev. BFH: Az. VI R 49/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 221885

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