Mandantenbrief 08 2021

7 08-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Beachten Sie | Liegen die Voraussetzungen vor, ist bei der Vorteilsermittlung der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG (bis zu 1.440 EUR) abzuziehen. Die Übertragung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (keine Ge- haltsumwandlung). Das Unternehmen des Arbeitgebers darf im Zeit- punkt der Übertragung der Vermögensbeteili- gung gewisse Schwellenwerte nicht überschrei- ten oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben. Die Gründung darf nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen. MERKE | Nach der Empfehlung der EU-Kom- mission vom 6.5.2003 gelten folgende Schwellen- werte: „ „ KMU: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresum- satz höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanz- summe höchstens 43 Mio. EUR, „ „ kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitar- beiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. 10 Mio. EUR, „ „ Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbei- ter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. 2 Mio. EUR. § 19a EStG setzt kein Angebot an alle Arbeit- nehmer voraus. Die Mitarbeiterbeteiligungen können z. B. auch nur ausgewählten hochquali- fizierten Mitarbeitern angeboten werden. Die vorläufige Nichtbesteuerung erfolgt auf Ini- tiative des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Arbeitnehmers durch Freistellung im Lohn- steuerabzugsverfahren. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob der Vorteil vorläu- fig nicht lohnbesteuert werden soll. Eine Nach- holung bei der Veranlagung zur Einkommen- steuer ist ausgeschlossen. Der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermö- gensbeteiligung ist vom Arbeitgeber im Lohn- konto aufzuzeichnen. Das Betriebsstättenfi- nanzamt muss nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anru- fungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht be- steuerten Vorteil bestätigen. Quelle | Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021, BGBl I 2021, S. 1498 ARBEITGEBER Nutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte: Bundesfinanzhof prüft Gestaltungsmissbrauch | Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist lohn- steuerfrei. Dies veranlasste eine GmbH zu einer Gestaltung, die nun in der Revision vom Bundesfi- nanzhof überprüft werden wird: Ist von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 EUR verkauft und der Arbeitgeber ihm das Handy anschließend im Rahmen eines Ver- trags auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den privaten Mobilfunk- vertrag übernimmt? | In dem Streitfall war das Finanzamt der Auf- fassung, dass die in § 3 Nr. 45 Einkommensteu- ergesetz geregelte Steuerbefreiung nicht in Betracht komme, weil das Handy kein betrieb- liches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, son- dern das gewählte Vorgehen eine unangemes- sene Gestaltung darstelle. Der Mobiltelefon- verkauf an den Arbeitgeber sei rein steuerlich motiviert. Das Finanzgericht München sah das aber an- ders: Bei einer GmbH und einem Arbeitnehmer handelt es sich nicht um nahe Angehörige, son- dern um Dritte – und hier ist anzunehmen, dass sie ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber der anderen Vertragspartei vertreten. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten und anhand der im Streitfall vorlie-

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