Mandantenbrief 08 2021

1 08-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Pauschaler Sonderausgabenabzug für Schutzmasken wurde nicht umgesetzt | Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, für Schutzmasken (ab 2021: OP-Masken oder Masken der Stan- dards FFP 2, N95 oder KN95 oder einem mindestens vergleichbaren Standard) einen pauschalen Son- derausgabenabzug (200 EUR bzw. 400 EUR bei Zusammenveranlagung) zu gewähren. Dies sollte für die Steuererklärungen 2020 und 2021 gelten. Doch das hat die Bundesregierung nun abgelehnt. | In anderen Bereichen ist die Beschaffung von Schutzmasken allerdings begünstigt: „ „ Die Kosten der Schutzmasken, die der Ar- beitgeber für sich oder seine Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind beim Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben. „ „ Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die von ihm für die berufliche Nutzung angeschafft werden (z. B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers), sind Wer- bungskosten. Eine private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung ist unschädlich. „ „ Schutzmasken, die der Arbeitgeber dem Ar- beitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind kein Ar- beitslohn. Sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt. Quelle | Bundesrat vom 22.2.2021, BR-Drs. 50/1/21; Bundesre- gierung vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27632 ALLE STEUERZAHLER Sind Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine als Sonderausgaben abziehbar? | Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln dürfen gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur unterge- ordnet ausbilden, auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Da gegen dieses Urteil bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. | ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Musikverein, der neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nach- wuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit unterhält. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmu- siker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen. Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spenden- bescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge aus- zustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Frei- zeitgestaltung der Mitglieder und dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 S. 8 Einkommensteuergesetz aus. Das Finanzgericht Köln sah das aber anders: Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung ist nicht nur von un- tergeordneter Bedeutung. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bür- gerschaftlichen Engagements aus 2007 soll die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Ab- bau von Bürokratiehemmnissen gefördert wer- den. Diese Förderung umfasst auch einen bes- seren Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbei- träge an Kulturvereine. Eine für den Beitragsab- zug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetäti- gung der Mitglieder“ überwog im Streitfall nicht. Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.2.2021, Az. 10 K 1622/18, Rev. BFH: Az. X R 7/21, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 222156; FG Köln, PM vom 25.5.2021

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