Mandantenbrief 08 2021
1 08-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Pauschaler Sonderausgabenabzug für Schutzmasken wurde nicht umgesetzt | Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, für Schutzmasken (ab 2021: OP-Masken oder Masken der Stan- dards FFP 2, N95 oder KN95 oder einem mindestens vergleichbaren Standard) einen pauschalen Son- derausgabenabzug (200 EUR bzw. 400 EUR bei Zusammenveranlagung) zu gewähren. Dies sollte für die Steuererklärungen 2020 und 2021 gelten. Doch das hat die Bundesregierung nun abgelehnt. | In anderen Bereichen ist die Beschaffung von Schutzmasken allerdings begünstigt: Die Kosten der Schutzmasken, die der Ar- beitgeber für sich oder seine Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind beim Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die von ihm für die berufliche Nutzung angeschafft werden (z. B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers), sind Wer- bungskosten. Eine private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung ist unschädlich. Schutzmasken, die der Arbeitgeber dem Ar- beitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind kein Ar- beitslohn. Sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt. Quelle | Bundesrat vom 22.2.2021, BR-Drs. 50/1/21; Bundesre- gierung vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27632 ALLE STEUERZAHLER Sind Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine als Sonderausgaben abziehbar? | Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln dürfen gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur unterge- ordnet ausbilden, auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Da gegen dieses Urteil bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. | ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Musikverein, der neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nach- wuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit unterhält. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmu- siker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen. Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spenden- bescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge aus- zustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Frei- zeitgestaltung der Mitglieder und dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 S. 8 Einkommensteuergesetz aus. Das Finanzgericht Köln sah das aber anders: Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung ist nicht nur von un- tergeordneter Bedeutung. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bür- gerschaftlichen Engagements aus 2007 soll die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Ab- bau von Bürokratiehemmnissen gefördert wer- den. Diese Förderung umfasst auch einen bes- seren Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbei- träge an Kulturvereine. Eine für den Beitragsab- zug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetäti- gung der Mitglieder“ überwog im Streitfall nicht. Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.2.2021, Az. 10 K 1622/18, Rev. BFH: Az. X R 7/21, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 222156; FG Köln, PM vom 25.5.2021
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