Mandantenbrief 08 2021

2 08-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN KAPITALANLEGER Beschränkte Verlustverrechnung für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig? | Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen und nicht auch mit sonstigen positiven Ein- künften aus Kapitalvermögen. | VERMIETER Werbungskosten: Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei einer verbilligten Vermietung | Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die ortsübliche Marktmiete grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. | Die maßgebliche ortsübliche Marktmiete ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspie- gel. Hierzu gehören sowohl der einfache Miet- spiegel nach § 558c BGB als auch der qualifi- zierte Mietspiegel nach § 558d BGB. Dabei ist jeder der Mietwerte (nicht nur der Mittelwert) als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen aus- weist. Erst die Über- oder Unterschreitung der jeweiligen Grenzwerte führt zur Unüblichkeit. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt wer- den (z. B.: keine regelmäßige Anpassung an die Marktentwicklung) oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z. B. „ „ mithilfe eines mit Gründen versehenen Gut- achtens eines öffentlich bestellten und verei- digten Sachverständigen i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, „ „ durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i. V. mit § 558e BGB oder „ „ unter Zugrundelegung der Entgelte für zu- mindest drei vergleichbare Wohnungen i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden. Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfi- nanzhofs ist jeder dieser Ermittlungswege grundsätzlich gleichrangig. Hintergrund Bei einer verbilligten Vermietung gilt die Über- lassung einer Wohnung zu Wohnzwecken bis zum Veranlagungszeitraum 2020 bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Dann ist der volle Werbungskostenabzug eröffnet. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzu- teilen. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde die Grenze von 66 % auf 50 % her- abgesetzt. Das bedeutet: Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschuss- prognoseprüfung vorzunehmen: „ „ Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzie- lungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. „ „ Anderenfalls ist von einer Einkunftserzie- lungsabsicht nur für den entgeltlich vermie- teten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen. Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2021, Az. IX R 7/20, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 222179

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