Mandantenbrief 08 2022

6 08-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼ Sachverhalt Im Streitfall ermittelte ein Steuerpflichtiger seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Obwohl er die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9.1.2018 zahlte, machte er die Aufwendungen dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt gewährte den Abzug in 2017 allerdings nicht, weil keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben vorlagen. Denn die Umsatzsteuer sei nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg – und auch der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Zwar handelt es sich – so die Begründung des Bundesfinanzhofs – bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Zudem hatte der Steuerpflichtige die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen muss aber, dass die jeweilige Ausgabe kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden ist. Dies folgt aus dem Zweck des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG), der eine Ausnahme des ansonsten für die EinnahmenÜberschussrechnung geltenden Zu- bzw. Abflussprinzips darstellt. Durch diese Regelung sollen Zufälligkeiten vermieden werden, die bei strikter Anwendung des Zu- und Abflussprinzips entstünden, würde man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen ist es notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – das heißt fällig – geworden ist. Anderenfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Quelle | BFH-Urteil vom 16.2.2022, Az. X R 2/21, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 229398; BFH PM Nr. 21/22 vom 27.5.2022 ARBEITGEBER 9-EUR-Ticket: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers | Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-EUR-Tickets lohnsteuerlich zu behandeln sind. | Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für Juni, Juli und August 2022 wird es nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Jahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden für 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Beachten Sie | Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Quelle | BMF-Schreiben vom 30.5.2022, Az. IV C 5 - S 2351/19/10002 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229455

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