Mandantenbrief 08 2022

7 08-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter | Wird eine Niederlassung eines international tätigen Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters als „Einstellungsort” bezeichnet, so ist allein deswegen nicht von einer dauerhaften Zuordnung durch den Arbeitgeber zu dieser Niederlassung auszugehen. Die Niederlassung stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern in diesen Fällen also keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar. Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. | Hintergrund Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen: Erste Tätigkeitsstätte: „Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) „grundsätzlich keine Verpflegungspauschale Auswärtstätigkeit: „„Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) „grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt: „unbefristetes Tätigwerden, „Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses, „Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft „typischerweise arbeitstäglich oder „je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Entscheidung Die Niederlassung stellt auch dann keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar, wenn ARBEITGEBER Sachbezüge bleiben bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns außen vor | Ein Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern freie Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese Leistungen als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Ein Betriebsprüfer sah das allerdings anders – und zwar zu Recht, wie nun das Landessozialgericht Bayern (Beschluss vom 28.2.2022, Az. L 7 BA 1/22 B ER) entschieden hat. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16) ist der Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen. Sachbezüge bleiben außen vor. |

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==