Mandantenbrief 01 2020

1 01-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Jahressteuergesetz 2019 und Soli-Rückführung sind beschlossen – Steuermaßnahmen des Klimapakets vorerst ausgebremst |  Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Und auch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ist beschlossene Sache. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (u. a. Erhöhung der Pendlerpauschale und Förderung der energetischen Sanierung) geht dagegen in den Vermittlungsausschuss.  | Ein Grund für die Anrufung des Vermittlungs- ausschusses ist die Frage der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Steuerbe- günstigung für energetische Gebäudesanie- rungsmaßnahmen. Ob das Gesetzgebungsver- fahren noch bis zum Jahresende abgeschlossen werden kann, ist fraglich . Auch die vom Bundesrat gebilligte Rückfüh- rung des Solidaritätszuschlags ab 2021 ist wäh- rend des Gesetzgebungsverfahrens auf Kritik gestoßen. Denn die Ergänzungsabgabe entfällt nur für rund 90 % der heutigen Zahler vollstän- dig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zu- mindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichensteuer. Der Bundesrechnungshof wies in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 4.11.2019 darauf hin, dass der Bund Gefahr laufe, zu einer milliardenschweren Steuerrückzahlung verur- teilt zu werden. Quelle |  983. Plenarsitzung des Bundesrates vom 29.11.2019 ALLE STEUERZAHLER Auskünfte zur Betriebseröffnung: Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht |  Bei der Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirt- schaftlichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt bis dato grundsätzlich dazu aufge- fordert, in einem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ weitere Auskünfte zu erteilen. Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ ergibt sich nun eine Änderung. Das Finanzamt muss nicht mehr auffordern , sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Daten- satz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln.  | Beachten Sie |  Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung er- folgen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Fi- nanzamt auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorge- schriebenem Vordruck abzugeben. Inkrafttreten: Die Neuregelung tritt grundsätz- lich am 1.1.2020 in Kraft. Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Um- setzung der elektronischen Mitteilung jedoch einige Zeit benötigen, wird das Bundesfinanz- ministerium den Zeitpunkt der erstmaligen An- wendung in einem Schreiben mitteilen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Bis da- hin sind die Auskünfte nach amtlich vorge- schriebenem Vordruck zu erteilen. Quelle |  Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mit- telständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratie- entlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==