Mandantenbrief 01 2020

2 01-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze |  In der letzten Ausgabe haben wir auf eine Änderung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunterneh- mergrenze durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz hingewiesen. Hier hat sich jedoch leider der „Fehlerteufel eingeschlichen“. Richtig ist Folgendes: Der Vorjahresumsatz für die umsatzsteu- erliche Kleinunternehmergrenze wurde von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Diese Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.  | VERMIETER Gemischt genutzte Immobilie: Schuldzinsenabzug durch richtige Zuordnung optimieren | Die Art der Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung) und die damit verbundene Zuordnung auf die unterschiedlichen Gebäudeteile liegt im Ermessen des Steuerpflichtigen. Um den Schuld- zinsenabzug zu optimieren, müssen die Kredite den vermieteten Gebäudeteilen und die Eigenmittel den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Bereichen zugeordnet werden. Wie man es besser nicht machen sollte, zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.  | ◼◼ Sachverhalt Steuerpflichtige erwarben in 2007 ein Mehrfa- milienhaus. Rund 80 % der Wohnfläche wurde vermietet, 20 % bewohnten sie selbst. Beim Kauf beabsichtigten sie, den selbstgenutzten Gebäudeteil allein mit Eigenkapital zu finanzie- ren und die Kreditmittel für die Bezahlung des fremdvermieteten Gebäudeteils zu verwenden. Hierfür war im notariellen Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung erfolgt. Die bei der Bank aufgenommenen Darlehens- mittel wurden aber auf ein privates Girokonto überwiesen, auf dem sich auch Eigenmittel der Steuerpflichtigen befanden. Es kam somit zu ei- ner Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln. Anschließend wurde von diesem Konto der ge- samte Kaufpreis für das Objekt gezahlt. Es war nicht erkennbar, welche Mittel für die Bezah- lung des selbst- oder fremdgenutzten Gebäude- teils verwendet worden waren. In 2015 widerriefen die Steuerpflichtigen ihre Darlehensverträge, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Verträge wurden aufgelöst und die Steuerpflichtigen nahmen bei einer ande- ren Bank neue Darlehen auf. Wegen der missglückten Zuordnung erkannte das Finanzamt im Streitjahr 2013 nur 80 % der Schuldzinsen als Werbungskosten an. Die Steuerpflichtigen hingegen argumentierten, dass der Widerruf und die abschließende Rück- abwicklung der Darlehensverträge sowie die er- neute gezielte Zuordnung der Darlehen ein rück- wirkendes Ereignis darstellen. Da die Darle- hensverträge von Beginn an unwirksam seien, sei eine neue Zuordnung möglich gewesen. Sowohl das Finanzgericht Köln als auch der Bun- desfinanzhof lehnten die Sichtweise der Steuer- pflichtigen allerdings ab. Der Zuordnungszusammenhang scheitert, wenn der Darlehensbetrag auf ein Girokonto fließt, von dem der Steuerpflichtige den gesam- ten Kaufpreis an den Verkäufer überweist. In die- sen Fällen sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Die Rückabwicklung eines gegenseitigen Ver- trags führt erst dann zu einem rückwirkenden Ereignis, wenn die Beteiligten die Rückbezie- hung auf einen früheren Zeitpunkt vereinbart und die gegenseitigen Leistungen einander zu- rückgewährt haben. Im Streitfall wurden die wirtschaftlichen Folgen der Darlehensverträge aber nicht rückgängig gemacht. So wurden (rechtsgrundlose) Zinszah-

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