Mandantenbrief 01 2021

7 01-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Verpflegungspauschalen: Kürzung auch bei nicht beanspruchten Mahlzeiten | Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. | Hintergrund: Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Kürzung be- trägt für ein Frühstück 20 % sowie für ein Mit- tag- und Abendessen je 40 % der Verpflegungs- pauschale für einen vollen Kalendertag. Bei der Kürzung werden Zahlungen des Arbeitneh- mers angerechnet. ◼◼ Sachverhalt Ein Berufssoldat hatte Verpflegungsmehrauf- wendungen bei seiner doppelten Haushaltsfüh- rung geltend gemacht. Ihmwurden in der Kaserne aber Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Ver- fügung gestellt. Nur das Mittagessen nahm er tatsächlich ein. Gleichwohl kürzte das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand auch für die nicht beanspruchte Verpflegung – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand. Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt. Aus welchen Gründen der Arbeit- nehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist unerheblich. Das gesetzgeberische Ziel einer Vereinfachung würde, so der Bundesfinanzhof, zu einem nicht unerheblichen Teil verfehlt, wenn Arbeitgeber und Finanzverwaltung jeweils im Einzelnen aufzeichnen und feststellen müssten, ob der Arbeitnehmer eine ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat. Quelle | BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 16/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 218800 ◼◼ Beispiel Kunde A erwirbt in einem Kaufhaus in München bei einer Werbeaktion einen Gutschein im Wert von 50 EUR für 45 EUR. Der Gutschein kann so- wohl in der Lebensmittel- (7 % Umsatzsteuer) als auch in der Haushaltsgeräteabteilung (19 % Umsatzsteuer) eingelöst werden. Es handelt sich um einen Mehrzweck-Gutschein, da sich zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe zwar der Leistungsort (München), nicht aber die geschuldete Umsatzsteuer bestimmen lässt. Beachten Sie | Neben den dargestellten Aspek- ten werden in dem Schreiben noch weitere The- men behandelt. Dies sind u. a. „ „ Gutscheine in Vertriebsketten (Handeln im fremden Namen), „ „ die Bestimmung der Bemessungsgrundlage „ „ und die Bestimmung des Leistungsorts . Quelle | BMF-Schreiben vom 2.11.2020, Az. III C 2 - S 7100/19/10001 :002, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 218831 ARBEITGEBER Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2021 | Der Bundesrat hat der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 am 27.11.2020 zuge- stimmt. Die Verordnung aktualisiert Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab dem 1.1.2021 im Ver- sicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Ar- beitslosenversicherung gelten. |

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