Mandantenbrief 07 2021

8 07-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Neue Entscheidungen zur ersten Tätigkeitsstätte | Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat und damit beim Kostenabzug auf die Entfer- nungspauschale beschränkt ist oder seine Fahrtkosten (ggf. auch Verpflegungsmehraufwand) nach Reisekostengrundsätzen geltend machen kann, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Aktuell gibt es Entscheidungen zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten der Bundeswehr und zur Aus- landsentsendung mit lokalem Arbeitsvertrag. | Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste be- triebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber. Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt: „ „ unbefristetes Tätigwerden, „ „ Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhält- nisses, „ „ Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die be- triebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft „ „ typischerweise arbeitstäglich oder „ „ je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Zeitsoldat der Bundeswehr Wird ein Zeitsoldat durch eine Versetzungsver- fügung bis zum Ende seiner kompletten Dienst- zeit an einen bestimmten Bundeswehrstandort versetzt und hat dort durchgehend Dienst zu leisten, so bildet dieser Standort durchgehend seine erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland- Pfalz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt) selbst dann, wenn er zwischenzeitlich formal an einen anderen Bundeswehrstandort versetzt wird, dort aber ohne eigene Diensttätigkeit nur übernachtet und von dort arbeitstäglich an sei- nen eigentlichen Dienststandort pendelt. Auslandsentsendung ◼◼ Sachverhalt Ein Arbeitnehmer war für drei Jahre in die USA entsendet worden. Nach dem Entsendevertrag wurde der Arbeitsvertrag mit der deutschen Ge- sellschaft für die Zeit der Entsendung ruhend ge- stellt. Der Arbeitnehmer sollte mit der Gastge- sellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag schließen, der u. a. Einzelheiten zu Aufgaben und Verant- wortlichkeiten regeln sollte. Als Arbeitsort wurde ein Standort der Gastgesellschaft vereinbart. Weil der Arbeitnehmer im Inland (weiter) einen Wohn- sitz hatte, war er unbeschränkt steuerpflichtig. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die erste Tätigkeitsstätte bei grenzüber- schreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufneh- menden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsver- trags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Da- mit hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt. MERKE | Schließt der Arbeitnehmer keinen ei- genständigen Arbeitsvertrag mit der Auslands- gesellschaft, liegt beim aufnehmenden Unter- nehmen eine erste Tätigkeitsstätte nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn „ „ der Arbeitnehmer vom entsendenden Unter- nehmen einer ortsfesten Einrichtung des auf- nehmenden Unternehmens unbefristet zuge- ordnet ist, „ „ die Zuordnung die Dauer des gesamten Dienst- verhältnisses umfasst oder „ „ die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Mo- naten hinausreicht. Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2020, Az. 3 K 1145/20, NZB eingelegt, BFH: Az. VI B 13/21, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 222646; BFH-Urteil vom 17.12.2020, Az. VI R 21/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222073; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 23 und 24

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