Mandantenbrief 07 2021

7 07-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Befristete Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen | Eine (sozialversicherungsfreie) kurzfristige Beschäftigung setzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialge- setzbuch (SGB) IV u. a. voraus, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 wurden die Zeitgren- zen bereits auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Und auch in 2021 gibt es nun eine be- fristete Anhebung. | Wegen der Coronapandemie bestehen Probleme bei der Saisonbeschäftigung (insbesondere in der Landwirtschaft). Demzufolge wurde die zu- lässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von vier Mo- naten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet . MERKE | Aus Gründen des Bestandsschutzes gilt die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht für solche Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1.6.2021 begonnen wurden. Diese Beschäftigun- gen sind nur dann als kurzfristig zu melden, wenn die Beschäftigung bis längstens drei Mo- nate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr be- fristet ist und bei einem Entgelt von mehr als 450 EUR im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Arbeitgeber haben nicht immer Kenntnis, ob der kurzfristig Beschäftigte im Kalenderjahr bereits eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat . In diesen Fällen kann er nicht sicher beurteilen, ob die Zeitgrenzen eingehal- ten wurden bzw. wann diese überschritten sind. Ab 1.1.2022 gilt nun Folgendes: Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hat die Einzugsstelle dem Melde- pflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmel- dung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV be- stehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben. Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigeset- zes, BGBl I 2021, S. 1170 ARBEITGEBER Kostenlose Online-Weiterbildung als Arbeitslohn? | Durch die Coronapandemie kommt es vermehrt zur Wahrnehmung von Online-Formaten im Semi- narbereich. Für die Beurteilung von Online-Weiterbildungen als Arbeitslohn hat die Oberfinanzdirek- tion Frankfurt nun Stellung bezogen. | Die Einräumung eines unentgeltlichen Nut- zungsrechts durch den Arbeitgeber für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungs- maßnahmen stellt beim Arbeitnehmer Arbeits- lohn dar. Weiterbildungsleistungen sind aber nach § 3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Be- schäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers die- nen. Hierzu müssen durch die Bildungsmaß- nahme Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können. MERKE | Das Format der Weiterbildungsmaß- nahme ist unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearning-Angebote ohne einen Dozenten nach § 3 Nr. 19 EStG be- günstigt sein. Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 25.2.2021, Az. S 2342 A - 89 - St 210

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