Mandantenbrief 07 2021

1 07-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Urteile zur Doppelbesteuerung der Renten: Finanzverwaltung kündigt Änderungen an | Der Bundesfinanzhof hat am 19.5.2021 zwei Klagen zur Doppelbesteuerung der Renten als unbe- gründet abgewiesen. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des Bundes- finanzhofs, dass spätere Rentenjahrgänge von einer doppelten Besteuerung betroffen sein dürften. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, sich nach der Bundestagswahl mit etwaigen Änderungen zu beschäftigen. | Vorbemerkungen Ursprünglich mussten Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt wer- den, während die Rentenbezüge später steuer- frei waren. Die Versteuerung war also vorgela- gert. Beamtenpensionen mussten dagegen voll versteuert werden. Dies bewertete das Bundes- verfassungsgericht 2002 als unzulässige Un- gleichbehandlung. Daraufhin entschied der Ge- setzgeber, ab 2005 schrittweise auf eine nach- gelagerte Besteuerung umzustellen – und zwar für die Besteuerungs- und für die Beitragsseite: „ „ Schrittweise bis 2025 sind immer größere An- teile der Rentenbeiträge von der Steuer ab- setzbar (in 2021 sind es 92 %). Ab 2025 sind dann sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar. „ „ Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahr- gang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteue- rungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt. MERKE | Für Rentner, die bis 2039 erstmals Rente erhalten, wird ein Freibetrag ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert. ◼◼ Sachverhalt (Az. X R 33/19) Ein Steuerpflichtiger war während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbstständig tätig. Antragsgemäß war er in der gesetzlichen Renten- versicherung versicherungspflichtig. Seine Ren- tenbeiträge zahlte er größtenteils aus eigenem Einkommen. Seit 2007 erhält der Steuerpflichtige eine Altersrente. Das Finanzamt hatte im Streitjahr 2008 – ent- sprechend der gesetzlichen Übergangsregelung – 46 % der Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen. Der Steuerpflichtige legte eine eigene Berech- nung vor, wonach er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liegt des- halb eine verfassungswidrige doppelte Besteue- rung von Teilen seiner Rente vor. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders. Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Ren- tenversicherungsbeiträge . Angesichts des noch recht hohen Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbezüge des Steuerpflichtigen ergab sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine doppelte Besteuerung. Die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. künftigen Rentenbezug ein- tretende Geldentwertung ist bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Für eine solche Abwei- chung vom Nominalwertprinzip sah der Bundes- finanzhof keine Grundlage. Infolgedessen kön- nen Wertsteigerungen der Renten – unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen – besteuert werden. Für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten hat der Bundesfinanz- hof nun erstmals konkrete Berechnungspara- meter festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die

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