Mandantenbrief 07 2021

2 07-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Grunderwerbsteuer: Eindämmung von Share Deals endlich beschlossen | Das Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der sogenannten Share Deals, mit denen Immo- bilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, ist endlich abgeschlossen. Am 17.5.2021 wurde das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen gelten ab 1.7.2021. | jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbezie- hers, sondern auch die eines etwaig länger le- benden Ehegatten aus dessen Hinterbliebe- nenrente zu rechnen sind. MERKE | Alle anderen Beträge, die die Finanz- verwaltung ebenfalls als „steuerfreien Renten- bezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings unberücksichtigt. Damit bleibt insbesondere auch der Grundfrei- betrag (9.744 EUR in 2021), der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen si- chern soll, bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt. Beachten Sie | Auch für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge hat der Bundesfinanzhof konkrete Berechnungspara- meter formuliert. Für spätere Rentenjahrgänge, für die der Ren- tenfreibetrag nach der gesetzlichen Über- gangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, zeichnet sich für den Bundesfinanzhof eine Doppelbesteuerung ab. Denn auch diese Ren- tenjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Ren- tenbeiträge aus versteuertem Einkommen ge- leistet. Anmerkung: Es ist zwar positiv, dass der Bun- desfinanzhof erstmals konkrete Berechnungs- parameter festgelegt hat. Allerdings liegt hier auch das Problem: Denn es muss erst aufwen- dig gerechnet werden. Das Bundesfinanzminis- terium hat bereits angekündigt, sich nach der Bundestagswahl mit etwaigen Änderungen zu beschäftigen. Keine Doppelbesteuerung bei privaten Renten Nach einer weiteren Entscheidung des Bundes- finanzhofs vom 19.5.2021 kann es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außer- halb der Basisversorgung , die – anders als ge- setzliche Altersrenten – lediglich mit dem je- weiligen Ertragsanteil besteuert werden, sys- tembedingt keine unzulässige Doppelbesteue- rung geben. Der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil typi- siert in zulässiger Weise die Verzinsung der Ka- pitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Diese Art der Besteuerung ver- langt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht, dass die Beitragszahlungen in der An- sparphase steuerfrei gestellt werden. Zudem stellte der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung Folgendes heraus: Die gesetzli- che Öffnungsklausel, die bei überobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesys- tem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, ist nach dem ein- deutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar. Quelle | BFH-Urteil vom 19.5.2021, Az. X R 33/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 222650, BFH, PM Nr. 19/2021 vom 31.5.2021; BFH-Urteil vom 19.5.2021, Az. X R 20/19, unter www.iww.de, Ab- ruf-Nr. 222652, BFH, PM Nr. 20/2021 vom 31.5.2021

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==