Mandantenbrief 06 2019

2 06-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Ausgenommen sind allerdings solche Wirt- schaftsgüter, die „ „ im Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver- äußerung ausschließlich zu eigenen Wohn- zwecken (1. Alternative) oder „ „ im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohn- zwecken (2. Alternative) genutzt wurden. ◼◼ Sachverhalt Ein Steuerpflichtiger hatte 2006 eine Eigentums- wohnung gekauft und diese bis April 2014 durch- gehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 verkaufte er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsge- winn von 44.338 EUR. Nach Ansicht des Steuer- pflichtigen war die Veräußerung jedoch nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräu- ßerung und in den beiden vorangegangenen Jah- ren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Eine „ausschließliche“ Nutzung zu eigenen Wohnzwe- cken sei nicht erforderlich. Dieser Meinung hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg an- geschlossen. Nach Meinung des Finanzgerichts erfordert die 2. Alternative (im Gegensatz zur 1. Alternative) keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung . Un- ter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt ein zusammenhän- gender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohn- zwecken, der sich über drei Kalenderjahre er- streckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen. Da die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich ist, ist es nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Vielmehr muss eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijahreszeitraums gerade dazu führen, dass die Veräußerung nicht der Einkommensteuer unterliegt. Insofern ist auch nicht zwischen einem steuerunschädli- chen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu differenzieren. Beachten Sie |  Das Finanzgericht hat gegen sein Urteil keine Revision zugelassen. Daher hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Quelle |  FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.2018, Az. 13 K 289/17, NZB BFH unter Az. IX B 28/19, unter www.iww.de , Abruf- Nr. 208013; FG Baden-Württemberg, PM Nr. 2/2019 vom 1.4.2019; BFH-Urteil vom 27.6.2017, Az. IX R 37/16 ALLE STEUERZAHLER Zum Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage |  Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann steuermindernd abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zu- nächst von seinem Ehepartner geschenkt wird. Dies setzt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs je- doch voraus, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und wegen einer Auflage im Schenkungs- vertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.  | ◼◼ Sachverhalt Ein Ehemann (EM) hatte seiner Ehefrau (EF) einige Monate vor seinem Tod 400.000 EUR geschenkt. Die Auflage: Die EF sollte hiervon 100.000 EUR der „B e.V.” sowie 30.000 EUR der gemeinnützi- gen Organisation „C e.V.” zukommen lassen, was sie auch tat. Den bei der Zusammenveranlagung begehrten Spendenabzug lehnte das Finanzamt ab, da die EF die Zahlungen nicht freiwillig geleistet habe. Beim EM scheiterte der Abzug, weil die Zuwen- dungsbestätigungen auf den Namen der EF lau- teten. Dem schloss sich das Finanzgericht Düs- seldorf an, nicht aber der Bundesfinanzhof.

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