Mandantenbrief 06 2019

1 06-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Günstige Verwaltungssicht bleibt |  Tragen Eltern wegen einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungs- beiträge ihres Kindes, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Der Bundesfinanzhof hatte die Hürden für diese Gestaltungsvariante in 2018 erhöht, was die Finanzverwaltung nun aber abgelehnt hat.  | In seiner Entscheidung hatte der Bundesfinanz- hof zwar herausgestellt, dass die von den Eltern ansetzbaren Beiträge grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsaus- bildung einbehaltenen Basiskranken- und Pfle- geversicherungsbeiträge umfassen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist jedoch Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich ge- zahlt oder erstattet haben. Eine Leistung durch Sachunterhalt reicht (im Gegensatz zur Mei- nung der Finanzverwaltung) nicht aus. Zum anderen bedarf es im Hinblick auf die Un- terhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Aus- bildung befindlichen Kindern – ggf. unter An- rechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge – einer im Einzelfall zu überprüfenden Unter- haltsbedürftigkeit. Das Bundesfinanzministerium hat nun einer- seits darauf hingewiesen, dass die Rechtspre- chung dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsansicht steht. Dort, wo der Bundesfinanzhof die Anspruchsvoraus- setzungen aber strenger ausgelegt hat, ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzel- fall hinaus nicht anzuwenden. PRAXISTIPP |  Das Schreiben des Bundesfi- nanzministeriums ist zu begrüßen. Da die Finanz- ämter an diese Ausführungen gebunden sind, wurde der Rechtsprechung ihre Brisanz genom- men. Der Bundesfinanzhof ist an Verwaltungsanwei- sungen allerdings nicht gebunden. Das bedeu- tet: Sollte ein entsprechender Sachverhalt er- neut vom Bundesfinanzhof zu entscheiden sein, dürfte dieser abermals seine strengeren Maß- stäbe anlegen. Somit sind Eltern auf der sicheren Seite, wenn sie die Beträge in Form von Barun- terhalt leisten. Quelle |  BMF-Schreiben vom 3.4.2019, Az. IV C 3 - S 2221/10/10005 :005, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 208267; BFH- Urteil vom 13.3.2018, Az. X R 25/15 ALLE STEUERZAHLER Kein privates Veräußerungsgeschäft bei kurzer Vermietung nach langjähriger Eigennutzung |  Der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren seit deren Erwerb ist nicht einkommensteuer- pflichtig. Mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg will sich das unterlegende Finanzamt aber nicht zufriedengeben.  | Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwi- schen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen nach § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes grund- sätzlich der Spekulationsbesteuerung.

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