Mandantenbrief 06 2020

2 06-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Beispiel A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat für 2019 bereits 24.000 EUR Einkommensteuer vorausgezahlt. Dieser Vorauszahlung lag ein er- warteter Gewinn von 80.000 EUR zugrunde. Für das 1. Quartal 2020 hat A 6.000 EUR vorausge- zahlt. Wegen der Corona-Pandemie bricht der Umsatz nahezu komplett ein, während die unvermeidli- chen Ausgaben (Fixkosten) weiter zu bezahlen sind. Das Finanzamt hat daher die Vorauszahlun- gen für das 1. Quartal 2020 bereits antragsgemäß erstattet. Zusätzlich beantragt A die nachträgliche Her- absetzung der Vorauszahlungen für 2019. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf Basis eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 EUR (15 % von 80.000 EUR) auf 18.000 EUR herab. Die Überzahlung von 6.000 EUR wird er- stattet. Bei der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 EUR, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteu- erbescheids für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet. In 2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab. Hier gibt es nun zwei Varianten: Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag zu einer Steuerminde- rung für 2019 um mindestens 6.000 EUR führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung be- willigte Stundung entfällt. Stundungszinsen wer- den nicht festgesetzt. Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen. Elterngeld Nach einem Gesetzesbeschluss des Bundestags (die erforderliche Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 15.5.2020) werden die Regelungen zum Elterngeld rückwirkend zum 1.3.2020 gelo- ckert. Nachfolgende Informationen basieren auf einer Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22.4.2020: Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmo- nate aufschieben . Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngelds. Zudem gibt es Lockerungen beim Partner- schaftsbonus , der die parallele Teilzeit der El- tern fördert: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht ein- halten, verlieren sie dennoch nicht ihren An- spruch auf den Bonus. Während des Bezugs von Elterngeld reduzieren Einkommensersatzleistungen (z. B. Kurzarbei- tergeld), die Eltern wegen der Corona-Pande- mie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldbe- rechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldberech- nung ausnehmen. Lohnsteuer-Anmeldungen Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer- Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden. Dies gilt nach einem Schreiben des Bundes­ finanzministeriums (23.4.2020, Az. IV A 3 - S 0261/20/10001 :005) soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmel- dung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmel- dungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristver- längerung beträgt maximal zwei Monate . Offenlegung der Jahresabschlüsse Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbe- sondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundes- anzeiger elektronisch einreichen. Kommt das

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