Mandantenbrief 06 2020

1 06-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Neue Corona-Maßnahmen: Höheres Kurzarbeitergeld, Lockerungen beim Elterngeld ... |  Auch in dieser Ausgabe stehen wieder Maßnahmen im Mittelpunkt, mit denen soziale und wirt- schaftliche Härten infolge der Corona-Pandemie „abgefedert“ werden sollen.  | Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld Der Bundesrat hat am 15.5.2020 einem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) zuge- stimmt. Dabei geht es u. a. um Verbesserungen beim Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld. Hintergrund: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem ausgefallenen Netto-Entgelt. Be- schäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts. 67 % werden gezahlt, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt. Nun wurde das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die mindestens 50 % weniger arbeiten, erhöht – und zwar ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % des pauschalierten Netto-Entgelts und ab dem 7. Monat auf 80 %. Für Haushalte mit Kindern gelten 77 % bzw. 87 %. Die Aufstockung gilt längstens bis zum 31.12.2020 . Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden befris- tet bis Ende 2020 die bestehenden Hinzuver- dienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienst- grenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Mo- natseinkommens für alle Berufe geöffnet. Zuvor war ein Zuverdienst nur in den Bereichen privile- giert, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Wer schon vor der Krise arbeitsuchend war und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat, hat derzeit geringe Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Daher wurde das Arbeits- losengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwi- schen dem 1.5. und 31.12.2020 enden würde. 7 % Umsatzsteuer für die Gastronomie Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird derzeit (ver- einfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuer- satz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt wer- den, werden mit 19 % besteuert. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregie- rung („Corona-Steuerhilfegesetz“) soll nun für die Zeit ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 gene- rell der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben werden. Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuer Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungs- einkünften, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liqui- ditätshilfe. Sie können die nachträgliche Herab- setzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grund- lage eines pauschal ermittelten Verlustrück- trags beantragen. MERKE |  Von einer Betroffenheit geht die Finanz- verwaltung (Schreiben des Bundesfinanzminis- teriums vom24.4.2020, Az. IVC8 - S2225/20/10003 :010) regelmäßig aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null EUR herabgesetzt wur- den und der Steuerpflichtige versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte er- wartet. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgebli- chen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zu- grunde gelegt wurden (max. eine Million EUR bzw. zwei Millionen EUR bei Zusammenveran- lagung). Auf dieser Basis werden die Voraus- zahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Über- zahlung wird erstattet.

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