Mandantenbrief 06 2021

1 06-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Unterhaltsleistungen: Negative Einkünfte des Kindes mit Ausbildungshilfen verrechenbar? | Unterhaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes sind grund- sätzlich bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 9.744 EUR als außergewöhnliche Belastung abzieh- bar, wenn keine Kindergeldberechtigung mehr besteht. Dieser Höchstbetrag (ggf. zuzüglich Kran- ken-/Pflegeversicherungsbeiträge) ist um den Betrag zu kürzen, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 624 EUR im Jahr übersteigen, sowie um die als Ausbildungshilfe bezogenen Zuschüsse. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich nun dafür ausgesprochen, dass die Ausbil- dungshilfen aus öffentlichen Kassen (z. B. BAföG) mit einem etwaigen negativen Saldo übriger Ein- künfte und Bezüge des Kindes verrechnet werden können. | Trotz dieser positiven Entscheidung des Fi- nanzgerichts Rheinland-Pfalz ist weiterhin mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen. Denn der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulas- sungsbeschwerde der Verwaltung die Revision zugelassen. Die höchstrichterliche Klärung bleibt also vorerst abzuwarten. Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.2.2020, Az. 6 K 1753/19, Rev. BFH Az. VI R 45/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221611 ALLE STEUERZAHLER Pauschbeträge: Finanzverwaltung gewährt alternativen Nachweis der Behinderung | Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (BGBl I 2020, S. 2770) wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten mit Wirkung ab 2021 verschlankt. Neu ist auch, dass ein Pauschbetrag unabhängig von weiteren Voraussetzungen bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 gewährt wird. Zum Nachweis der Behinderung bei einem Grad von weniger als 50, aber min- destens 20, hat das Bundesfinanzministerium nun Vereinfachungen verfügt. | Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung zum Nachweis nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV hat das Bundesfinanzministerium nun folgende Vereinfachung verfügt: „Sofern dem Steuer- pflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Be- denken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird.“ Die Regelung gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem Veranlagungs- zeitraum 2021. Quelle | BMF-Schreiben vom 1.3.2021, Az. IV C 8 - S 2286/19/10002 :006, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220899 Nach § 65 der Einkommensteuer-Durchfüh- rungsverordnung (EStDV) muss der Steuer- pflichtige den Nachweis der Behinderung wie folgt erbringen: 1. Bei einer Behinderung, deren Grad auf min- destens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX oder eines Bescheids der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). 2. Bei einer Behinderung, deren Grad auf weni- ger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheids der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zu- ständigen Behörde (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).

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