Mandantenbrief 03 2019

8 03-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Beispiel Der Arbeitgeber hat die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijob nicht festgelegt. „ „ 2018 galt eine Arbeitszeit von 10 Stunden je Woche als vereinbart. Bei einer 10-Stunden- Woche und einem Mindestlohn von 8,84 EUR mussten bei einemWochenfaktor von 4,33 Wo- chen pro Monat 382,77 EUR vergütet werden. Die 450 EUR-Grenze wurde nicht überschritten. „ „ Seit 1.1.2019 gilt eine Arbeitszeit von 20 Stun- den je Woche als vereinbart. Legt man eine 20-Stunden-Woche und den seit 2019 gelten- den Mindestlohn von 9,19 EUR zugrunde, müs- sen bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 795,85 EUR vergütet werden. Die Geringverdienergrenze wird überschritten. PRAXISTIPP |  Kann die gesetzliche Vermutung bezüglich der Arbeitszeit in einem solchen Fall nicht widerlegt werden, sind die rechtlichen Fol- gen gravierend. Daher sollten Arbeitgeber Mini- jobverträge mit Abrufarbeit dringend prüfen und diese kurzfristig anpassen. Beachten Sie |  Auch der seit 2019 auf 9,19 EUR gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach un- ten ab. Bislang konnten Minijobber monatlich knapp 51 Stunden (450/8,84) arbeiten. Nun sind es nur noch knapp 49 Stunden (450/9,19). Sonst wird die Geringverdienergrenze überschritten. Quelle |  § 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und be- fristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) ARBEITNEHMER Erste Tätigkeitsstätte bei längerfristiger Entsendung ins Ausland |  Werden Arbeitnehmer von international tätigen Unternehmen zu Tochterunternehmen oder Betriebs- stätten ins Ausland entsandt, erhält der Arbeitnehmer häufig umfangreiche Zusatzleistungen, etwa für Heimflüge und Wohnung vor Ort. Die Versteuerung dieser Leistungen imRahmen des Progressionsvor- behalts hängt hier wesentlich davon ab, wo die erste Tätigkeitsstätte anzusiedeln ist.  | Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen soll die erste Tätigkeitsstätte bei längerer Entsendung und Unterstellung unter das Direktionsrecht des ausländischen Unter- nehmens im Ausland sein. Erstattungen des Ar- beitgebers für Wohnung und Flüge erhöhen da- nach das Steuersatzeinkommen imRahmen des Progressionsvorbehalts. Bleibt der Wohnsitz in Deutschland während der Entsendung bestehen, hat der Arbeitneh- mer weiterhin seinWelteinkommen in Deutsch- land zu versteuern. Auch wenn im Ausland er- zieltes Arbeitseinkommen in den meisten Fäl- len wegen bestehender Doppelbesteuerungs- abkommen in Deutschland freigestellt wird, muss im Einzelfall geklärt werden, wie solche Erstattungen beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind. Alte versus neue Rechtslage Zu der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Rechtslage hatte der Bundesfinanz- hof Folgendes entschieden: Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte , auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbe- fristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Seit 2014 sind durch die Reisekostenreform je- doch neue gesetzliche Vorgaben zu beachten. Bestätigt der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen in der Revision, droht eine Verschlechterung gegenüber der bis 2013 geltenden Rechtslage. Quelle |  FG Niedersachsen, Urteil vom 19.4.2018, Az. 5 K 262/16, Rev. BFH Az. VI R 21/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205675; BFH-Urteil vom 10.4.2014, Az. VI R 11/13

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