Mandantenbrief 03 2019

7 03-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Finanzverwaltung konkretisiert die neuen Pflichten für Verkaufsportal-Betreiber |  Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-Marktplätzen ab 2019 stärker in die Ver- antwortung genommen. Zu den gesetzlichen Neuregelungen hat die Verwaltung nun ein 10-seitiges Anwendungsschreiben veröffentlicht.  | Hintergrund: Betreiber elektronischer Markt- plätze müssen bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuer- pflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. An- sonsten – oder nachdem das Finanzamt Besteu- erungsdefizite eines Händlers angezeigt hat und hierauf nicht reagiert wird – kann der Betreiber für die in den Verkäufen enthaltene Umsatz- steuer haften . MERKE |  Die Neuregelungen gelten grund- sätzlich ab dem 1.1.2019. Die Haftung des Betrei- bers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019. Quelle |  BMF-Schreiben vom 28.1.2019, Az. III C 5 - S 7420/19/10002 :002, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 206976 ARBEITGEBER Mindestlohn: Arbeitszeit muss nicht digital dokumentiert werden |  Die Dokumentation der Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Mindestlohngesetzes ist nicht formge- bunden und muss daher nicht digital erfolgen. So lautet die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion.  | Hintergrund: Die Aufzeichnungspflichten gelten für die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungs- gesetzes genannten Wirtschaftszweige (z. B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für geringfügig Beschäftigte. Ausnahmen regelt die Mindestlohndokumentationspflichten- verordnung aus 2015. Quelle |  Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs. 19/6686 vom 21.12.2018 ARBEITGEBER Geringfügige Beschäftigung: Geänderte Vermutung bei Abrufarbeit ab 2019 beachten |  Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 1.1.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) eine solche von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Diese Gesetzesänderung kann erhebliche Auswirkun- gen bei Abrufverträgen mit Minijobbern haben.  | Die Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden wird vermutet, wenn keine feste Arbeitszeit vertrag- lich geregelt ist. Dadurch wird die Geringverdie- nergrenze von 450,00 EUR überschritten. Sozial- versicherungspflicht tritt ein . Das nachfolgende Beispiel veranschaulicht die Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse.

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