Mandantenbrief 03 2019

1 03-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Mindern pauschale Bonuszahlungen der Krankenkassen die Sonderausgaben? |  Viele gesetzliche Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Erhalten die Versi- cherten dann eine Zahlung, kann sich das steuerlich nachteilig auswirken. Denn vielfach sehen die Finanzämter in der Zahlung eine Beitragsrückerstattung, die die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindert. Das Finanzgericht Sachsen hat der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) nun jedoch widersprochen.  | Höchstrichterliche Rechtsprechung und Sichtweise der Verwaltung Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanz- hofs ist bei den Bonusprogrammen der gesetzli- chen Krankenkassen wie folgt (vereinfacht) zu unterscheiden : „ „ Prämienzahlungen aufgrund eines Wahltarifs (§ 53 Abs. 1 SGB V) mindern als Beitragsrück- erstattung den Abzug der Sonderausgaben. „ „ Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) mindern die Kranken- versicherungsbeiträge hingegen nicht. Beachten Sie |  Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil jedoch nur an, wenn vomSteuer- pflichtigen vorab Kosten für zusätzliche Ge- sundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die die Krankenkasse anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet. Ansicht des Finanzgerichts Sachsen Das Finanzgericht Sachsen teilt die einschrän- kende Sichtweise des Bundesfinanzministeri- ums nicht. ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall des 8. Senats des Finanzgerichts gewährte die Krankenkasse ihren Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten im Sinne des § 65a SGB V, z. B. für den Besuch eines Fitness-Studios, die Mitgliedschaft in einem Sportverein und gesundes Körperge- wicht. Der Nachweis musste vom Versicherten durch eine Bestätigung des Anbieters bzw. Leis- tungserbringers im Bonusheft der Krankenkasse oder durch eine Bescheinigung erbracht werden. Der Bonus wurde als Geldprämie gewährt. Nach der Entscheidung mindern die pauschalen Geldprämien den Sonderausgabenabzug selbst dann nicht, wenn die Krankenkasse von den Ver- sicherten keine Kostenbelege anfordert. Bonuszahlungen der Krankenkassen sind nur dann als Beitragsrückerstattung (= Kürzung der Sonderausgaben) anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basis- krankenversicherungsschutz stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Bonus überwie- gend wegen Aktivitäten gezahlt wird, die mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nichts zu tun haben, sondern lediglich als allgemein gesundheitsfördernd angesehen werden. Der 6. Senat des Finanzgerichts Sachsen hat diese Entscheidung jüngst im Kern bestätigt. Zudem wies der Senat auf Folgendes hin: Dass die Krankenkasse die Bonuszahlung im Streit- fall als Beitragsrückerstattung angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldever- fahrens an die Finanzbehörde übermittelt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn an die Meldung bzw. Beurteilung der Krankenkasse ist das Finanzgericht nicht gebunden. Beachten Sie |  Da gegen beide Verfahren die Revision anhängig ist, hat der Bundesfinanzhof nun bald Gelegenheit, (endlich) für Klarheit zu sorgen. Bis dahin sollten geeignete Fälle offen- gehalten werden. Quelle |  FG Sachsen, Urteil vom 5.4.2018, Az. 8 K 1313/17, Rev. BFH Az. X R 16/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 204959; FG Sachsen, Urteil vom 20.9.2018, Az. 6 K 619/17, Rev. BFH Az. X R 30/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205257; Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V: BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. X R 41/17; Bonusleis- tungen nach § 65a SGB V: BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15, BMF-Schreiben vom 6.12.2016, Az. IV C 3 - S 2221/12/10008: 008, BMF-Schreiben vom 29.3.2017, Az. IV A 3 - S 0338/16/10004

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