Mandantenbrief 03 2019

2 03-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Kurzes amtsärztliches Attest reicht für Abzugsfähigkeit einer nicht anerkannten Heilmethode |  Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode sind auch dann als außer- gewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführli- ches Gutachten vorlegt. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.  | ◼◼ Sachverhalt Eltern ließen ihre 2 ½-jährige und wegen Kompli- kationen bei der Geburt schwerbehinderte Toch- ter in einem Naturheilzentrum behandeln. Nach- dem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten (16.800 EUR) abgelehnt hatte, machten die Eltern die Aufwendungen in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie legten ein privatärztliches Attest einer Fach- ärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vor, die die Teilnahme am Förderprogramm des Natur- heilzentrums ausdrücklich empfahl. Auf diesem Attest hatte der Amtsarzt vermerkt: „Die Anga- ben werden amtsärztlich bestätigt.“ Das Finanzamt lehnte den Kostenabzug jedoch ab, da die knappe Äußerung des Amtsarztes kein „Gutachten“ darstelle. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Hintergrund Steuerpflichtige haben die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist dieser Nach- weis durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. ALLE STEUERZAHLER Schwarzer Anzug keine typische Berufskleidung? |  Ein schwarzer Anzug, schwarze Blusen und schwarze Schuhe, die sich in keiner Weise von dem unterscheiden, was weite Teile der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen tra- gen, sind nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg keine typische Berufskleidung. Die Ausgaben für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung dieser Kleidung sind daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.  | Dies soll für alle Berufe gelten, mithin auch – und insoweit entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den siebziger und achtziger Jahren – für bestimmte Berufsgrup- pen wie Leichenbestatter, katholische Geistliche und Oberkellner. Mit dieser Entscheidung wol- len sich die Steuerpflichtigen (selbstständige Trauerredner und Trauerbegleiter) aber nicht zufrieden geben und haben Revision eingelegt. Beachten Sie |  Auf den Umfang und die Er- mittlung bzw. den Nachweis einer konkreten Privatnutzung der Kleidung kommt es nicht an. Es wäre, so das Finanzgericht außerdem völlig unklar, wo die Grenze einer „untergeordneten” privaten Mitbenutzung liegen sollte (den schwarzen Anzug einmal in drei Jahren privat genutzt? einmal pro Jahr? einmal pro Quartal? einmal pro Monat?). MERKE |  Ob der Bundesfinanzhof seine vorge- nannte Rechtsprechung in der Revision aufgibt und/oder für neue Abgrenzungsaspekte sorgt, bleibt abzuwarten. Vermutlich dürfte das Thema „typische Berufskleidung“ aber weiter streitan- fällig bleiben. Quelle |  FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2018, Az. 3 K 3278/15, Rev. BFH Az. VIII R 33/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205506

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