Mandantenbrief 03 2019

3 03-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, sind die formalen Anforderun- gen (noch) höher. So bestimmt § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungs- verordnung (EStDV) z. B. bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, dass die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuwei- sen ist. Dieser Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein. Entscheidung § 64 EStDV ermächtigt nicht nur den Amtsarzt, sondern in gleicher Weise auch den Medizini- schen Dienst der Krankenkasse, die Zwangs- läufigkeit von Aufwendungen bei unkonventio- nellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Hierfür muss der medizinische Dienst nur eine „Bescheinigung“ ausstellen. Vor diesem Hin- tergrund und mit Rücksicht auf Sinn, Zweck und die historische Entwicklung der Vorschrift sind an das „Gutachten“ des Amtsarztes keine hö- heren Anforderungen als an eine „Bescheini- gung“ zu stellen. MERKE | Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuerlich aus, soweit die zumut- bare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab. Quelle |  FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.7.2018, Az. 1 K 1480/16, rkr.; PM vom 4.1.2019, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 206417 VERMIETER Einkünfteerzielungsabsicht: Ist es eine Wohnung oder eine Gewerbeimmobilie? |  Bei der Vermietung eines Appartements imRahmen einer Hotelanlage handelt es sich umdie Vermie- tung einer Wohnung und nicht um eine Gewerbeimmobilie. Der Vorteil dieser Entscheidung des Finanz- gerichts Hessen: Länger andauernde Vermietungsverluste sind grundsätzlich ohne eine Überschuss- prognose anzuerkennen.  | Hintergrund Bei der Vermietung von Wohnungen ist grund- sätzlich zugunsten der Steuerpflichtigen zu un- terstellen, dass sie beabsichtigen, einen Über- schuss der Einnahmen über die Werbungskos- ten zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeiträume Verluste ergeben. Dies gilt zumin- dest dann, wenn die Vermietung auf Dauer aus- gelegt ist – sie also nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Beachten Sie |  Die Einkünfteerzielungsabsicht wird nur bei der Vermietung von Wohnungen un- terstellt, nicht jedoch bei der Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien (= Immo- bilien, die nicht Wohnzwecken dienen). In diesen Fällen ist die Überschusserzielungsabsicht stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall fest- zustellen. ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall ging es um die Vermietung eines sich in einem Hotelkomplex befindlichen Appar- tements an eine Hotelbetriebsgesellschaft, wo- bei der Mietvertrag mit einem nutzungsabhängi- gen Entgelt ausgestattet war. Der Vermieter hatte die Immobilie fremdfinan- ziert und seit dem Erwerb durchgängig Verluste erzielt, die das Finanzamt nicht berücksichtigte. Begründung: Da es sich um eine gewerbliche Vermietung handelt, kann eine Einkünfteerzie- lungsabsicht nicht unterstellt werden. Doch das Finanzgericht Hessen war da anderer Meinung.

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