Mandantenbrief 03 2020

2 03-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN reichend, soweit sie insgesamt die Geringfügig- keitsgrenze von 10 % der haushaltsbezogenen Lebensführungskosten des Haupthausstands übersteigen. Beachten Sie |  Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof die Tatbestandsmerkmale in der Revision auslegen wird. Bis dahin ist es ratsam, sich monatlich mit einem nicht unwe- sentlichen Betrag (oberhalb von 10 %) an den Gesamtkosten des Haupthausstands zu beteili- gen. Quelle |  FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, Az. 9 K 209/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 213702; Rev. BFH Az. VI R 39/19; BMF-Schreiben vom24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002 ALLE STEUERZAHLER Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten abzugsfähig |  Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (be- grenztes Realsplittung) . Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Da bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.  | Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unter- haltszahlungen bis zu 13.805 EUR im Jahr (zu- züglich der aufgewandten Beiträge zur Kran- ken- und Pflegeversicherung [Basisversor- gung]) als Sonderausgaben abziehen. Dies be- darf allerdings der Zustimmung des Unter- haltsberechtigten, der die Unterhaltszahlun- gen seinerseits als sonstige Einkünfte versteu- ern muss. ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall wurde die Ehe in 2014 geschieden und der frühere Ehemann (EM) zu Unterhalts- zahlungen verpflichtet. Der EM begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen. Die frühere Ehefrau (EF) beanspruchte höhere monatliche Zahlungen. In 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 er- klärte die EF sonstige Einkünfte in Höhe der er- haltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechts- anwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuer- mindernd geltend. Das Finanzamt lehnte dies aber ab – allerdings zu Unrecht, wie das Finanz- gericht Münster befand. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Pro- zessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die EF den Unterhalt ih- res geschiedenen EM versteuert. EF hat die Prozessführungskosten aufgewendet, um zu- künftig (höhere) Einkünfte in Form von Unter- haltsleistungen zu erhalten. Auch soweit es sich bei der Einkunftsart um sonstige Einkünfte handelt, können die hiermit zusammenhängen- den Kosten der Rechtsverfolgung Werbungs- kosten darstellen. Beachten Sie |  Seit 2013 sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuer- pflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Be- dürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, liegt eine Ausnahme vor. Über diese Frage musste das Finanzgericht aber nicht entscheiden, weil es die Aufwendungen als Werbungskosten eingestuft hat. Quelle |   FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 494/18 E, Rev. BFH, Az. VI R 1/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 213699; FG Münster, PM vom 2.1.2020

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