Mandantenbrief 03 2020

1 03-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Erstausbildungskosten: Bundesverfassungsgericht bestätigt die steuerliche Behandlung |  Nach der gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun als verfassungskonform bestätigt.  | Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Dafür, so das Bun- desverfassungsgericht, gibt es sachlich ein- leuchtende Gründe. Beispielsweise gehört die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen einer Lebensführung und stellt Vorsorge für die persönliche Existenz dar. Die unschönen Auswirkungen dieser Entschei- dung liegen auf der Hand: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, hätten Werbungskosten regel- mäßig zu einem vortragsfähigen Verlust ge- führt, der dann in den Jahren der Berufsaus- übung steuermindernd gewirkt hätte. Demge- genüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist. Darüber hinaus ist der Sonderaus- gabenabzug nur bis zu 6.000 EUR im Kalender- jahr möglich. Auch diese Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht als zulässig einge- stuft. Quelle |  BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 BvL 22/14 - 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213698; BVerfG, PM Nr. 2/2020 vom 10.1.2020 ALLE STEUERZAHLER Doppelte Haushaltsführung: Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand? |  Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich zu den gesetzlichen Anforderungen der „finanziel- len Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ bei einer doppelten Haushaltsführung Stellung genommen.  | Hintergrund Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 setzt ein eigener Hausstand „ „ das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie „ „ eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Die Entscheidung in Kürze Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Beteiligung an den laufenden Miet-, Neben- und Lebensführungskosten nicht erfor- derlich. Auch rückwirkende Zahlungen, einma- lige oder außergewöhnliche finanzielle Beiträge sind nach Auffassung des Finanzgerichts aus-

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