Mandantenbrief 03 2021

03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE HAFTUNGSAUSSCHLUSS | Die in dieser Ausgabe stehenden Texte sind nach bestemWissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der stän­ dige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Ge­ währ auszuschließen. Steuerinformationen für März 2021 Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, kön­ nen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durch- geführte energetische Maßnahmen beantragen. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Anwendungsschreiben Stellung bezogen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: „ „ Bei einem Auslands(praxis)semester wird an der ausländischen Hoch­ schule keine erste Tätigkeitsstätte begründet, sodass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als vorab ent­ standene Werbungskosten abzugsfähig sein können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. „ „ Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgte. Nach einer Entschei­ dung des Finanzgerichts Münster ist der Erbe in diesem Fall nicht aus zwin­ genden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. „ „ Vom Bundesfinanzhof gibt es schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. Denn beide Arbeitnehmergruppen haben grundsätz­ lich eine erste Tätigkeitsstätte. Damit ist der Kostenabzug auf die Entfer­ nungspauschale beschränkt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2021. Viel Spaß beim Lesen!

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