Mandantenbrief 03 2021

1 03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei energetischen Gebäudesanierungen | Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranla­ gungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantra­ gen – und zwar im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung über die neue „Anlage Energetische Maßnahmen“. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem 23 Seiten starken Anwendungsschreiben (zuzüglich einer Anlage mit förderfähigen Maßnahmen) Stellung bezogen. | Grundsätzliches Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (be- günstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert (§ 35c Einkommen­ steuergesetz (EStG)). Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstel­ lungsbeginn). Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind: „ „ Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, „ „ Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage, „ „ Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsan­ lage, „ „ Einbau von digitalen Systemen zur energeti­ schen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, „ „ Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Zu den Aufwendungen für energetische Maß­ nahmen gehören auch die Kosten für die Ertei­ lung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planeri­ schen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Beachten Sie | Um den Steuerabzug zu erhal­ ten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkom­ mensteuererklärung eine spezielle Bescheini- gung des beauftragten Handwerkers beifügen. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) wurden vom Bundesfinanzministerium mit Da­ tum vom 31.3.2020 veröffentlicht. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken durch die anspruchsberechtigte Person ge­ nutzt, wenn sie die Wohnung allein, mit ihren Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten bewohnt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn die Wohnung an ein Kind unentgeltlich überlassen wird, für das die an­ spruchsberechtigte Person Anspruch auf Kin- dergeld bzw. einen Kinderfreibetrag hat. MERKE | Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an andere – auch unter­ haltsberechtigte – Angehörige oder fremde Dritte stellt keine Nutzung zu eigenen Wohn­ zwecken dar. Demgegenüber kann die Steuerer­ mäßigung nach § 35c EStG grundsätzlich in An­ spruch genommen werden, wenn nur Teile einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken über­ lassen werden. Höhe der Steuerermäßigung Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbe­ trag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre ver- teilt. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Ka­ lenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendun­ gen (max. 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden. Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Ein­ kommensteuer um 50 % der Kosten für einen Energieberater.

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