Mandantenbrief 03 2021

2 03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Beispiel Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2020: 215.000 EUR; Energieberaterkosten in 2020: 3.000 EUR Steuerermäßigung 2020: Kosten für den Energieberater: 1.500 EUR (50 %); Energetische Maßnahme: 15.050 EUR (7 %); maximal 14.000 EUR (Höchstbetrag inklusive Energieberaterkosten) Steuerermäßigung 2021: Energetische Maßnahme: 15.050 EUR (7 %); maximal 14.000 EUR (Höchstbetrag) Steuerermäßigung 2022: Energetische Maßnahme: 12.900 EUR (6 %); maximal 12.000 EUR (Höchstbetrag) Steuerermäßigung gesamt: 40.000 EUR Übersteigt der Steuerermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer , kann dieser An- rechnungsüberhang weder in anderen Veran­ lagungszeiträumen steuermindernd berück­ sichtigt noch innerhalb des dreijährigen För­ derzeitraums auf einen der drei Veranlagungs­ zeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden. Beachten Sie | Dies ist z. B. der Fall, wenn im Antragsjahr 2020 wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommen­ steuer anfällt. Objektförderung Die steuerliche Förderung ist personen- und objektbezogen. Das heißt: Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes be- günstigte Objekt insgesamt nur einmal in An­ spruch genommen werden. Steht das Eigentum an einem begünstigten Ob­ jekt mehreren Personen zu (Miteigentum), kann der Höchstbetrag für das Objekt also ins­ gesamt nur einmal beansprucht werden. Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der Miteigen­ tumsanteile. Bei Ehegatten oder Lebenspart­ nern, die zusammenveranlagt werden, ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis ihrer Miteigen­ tumsanteile nicht erforderlich. Vorweggenommene Erbfolge und Erbfall Überträgt eine anspruchsberechtigte Person ihr Alleineigentum oder ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung innerhalb des dreijährigen Ab­ zugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person, kann die andere Person die Steuerer- mäßigung nicht fortführen, da sie keine Aufwen­ dungen getragen hat. Verstirbt ein Miteigentümer und wird der überle- bende Miteigentümer durch Gesamtrechtsnach­ folge infolge des Erbfalls zum Alleineigentümer, kann er die bisher auf den anderen Miteigentü­ mer entfallende Steuerermäßigung fortführen, wenn er die Wohnung nunmehr im Alleineigen­ tum zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Entsprechendes gilt für den durch Gesamt­ rechtsnachfolge infolge Erbfalls erwerbenden (Allein-)Eigentümer einer Wohnung, für die der Erblasser eine Steuerermäßigung beansprucht hat. Ausschluss der Förderung Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, so­ weit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Wer- bungskosten, Sonderausgaben oder außerge- wöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Äußerst praxisrelevant ist in diesem Zusam­ menhang die Frage nach dem Verhältnis der neuen Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu der Steuerermäßigung für Handwerkerleistun- gen nach § 35a EStG (20 % der Lohnkosten, ma­ ximal 1.200 EUR). Hierzu regelt das Bundesfi­ nanzministerium nun Folgendes: Die Steuerermäßigung ist vollständig ausge- schlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Kosten für den Energieberater „ „ eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenk- male und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder

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