Mandantenbrief 05 2020

2 05-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN „ „ Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall vonmehr als 10 % haben. „ „ Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet. „ „ Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurz- arbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzar- beitergeld. „ „ Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (sofern tarifvertraglich geregelt) kann verzich- tet werden. Beachten Sie |  Zusätzlich wurde es ermög- licht, dass Beschäftigte in Kurzarbeit in Berei- chen aushelfen können, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuer- halten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet. Stundung von Steuerzahlungen und SV-Beiträgen Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Voll- streckung verbessert (BMF-Schreiben vom 19.3.2020, Az. IV A 3 - S 0336/19/10007 :002 und gleich lautende Ländererlasse zu gewerbesteu- erlichen Maßnahmen vom 19.3.2020). Das er- leichterte Prozedere gilt bis 31.12.2020 für un- mittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige. Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rund- schreiben vom 24.3.2020 (unter www.iww.de/ s3502) eine erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen empfohlen. In dem Rundschreiben wurde u. a. auf Folgendes hingewiesen: Auf Antrag des Arbeitgebers kön- nen die bereits fällig gewordenen oder noch fäl- lig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Mo- nate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung be- darf es nicht. Stundungszinsen sind nicht zu be- rechnen. Beachten Sie |  Vorrangig vor einer Stundung müssen Betroffene das Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnah- men nutzen. Das gilt etwa für Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bun- desfinanzministeriums und des Bundesminis- teriums für Wirtschaft und Energie als Schutz- schirme vorgesehen sind. Arbeitgeberleistungen Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vom 1.3. bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 Einkommensteu- ergesetz (EStG) steuerfrei in Form von Zuschüs- sen und Sachbezügen gewähren (BMF-Schrei- ben vom 9.4.2020, Az. IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Voraussetzung: Diese werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Beachten Sie |  Arbeitgeberseitig geleistete Zu- schüsse zumKurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Betreuung wegen Schul- oder Kitaschließung Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl I 2020, S. 587) wurde § 56 Infek- tionsschutzgesetz um einen Abs. 1a bzw. eine neue Entschädigungsregelung ergänzt. Dadurch wird der Verdienstausfall von solchen Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder – wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schu- len und Kindertagesstätten – selbst betreuen müssen. Durch § 56 Abs. 2 S. 4 Infektionsschutzgesetz wurde bestimmt, dass die Entschädigung in Höhe von 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberech- tigten entstandenen Verdienstausfalls für längs- tens sechs Wochen gewährt wird; für einen vol- len Monat werden höchstens 2.016 EUR gezahlt. Voraussetzung: Es mangelt an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen. An- spruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Miete und Verbraucherdarlehen Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und

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