Mandantenbrief 05 2021

2 05-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Unterhalt: Zum Sonderausgabenabzug bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung | Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltli- che Wohnungsgestellung angerechnet wird, kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplit- tings nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht – nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung. Dies hat jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entschieden . | Hintergrund zum Abzug von Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind beim begrenzten Realsplittung bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Hinzu kommen übernommene Beiträge zur Basis- kranken- und Pflegeversicherung. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsbe- rechtigten, der die Unterhaltszahlungen seiner- seits als sonstige Einkünfte versteuern muss. Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfän- gers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhn- liche Belastungen berücksichtigt werden. Beachten Sie | Die Unterhaltsleistungen kön- nen nur insgesamt entweder als Sonderausga- ben oder als außergewöhnliche Belastung be- rücksichtigt werden. ◼◼ Verkürzter Sachverhalt Der Steuerpflichtige schuldete seiner Ehefrau laut Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinba- rung einen Barunterhalt von monatlich 600 EUR. Solange die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebte, wurden 400 EUR als Wohnvorteil der Ehefrau gegengerechnet, sodass der Steuer- pflichtige nur 200 EUR monatlich zahlte. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Steuerpflichtige dann aber nicht nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 7.200 EUR (12 x 600 EUR). Er argumentierte, dass der tat- sächliche Mietwert deutlich höher und beim Son- derausgabenabzug zu berücksichtigen sei. Diese Ansicht teilten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Niedersachsen. Der Steuerpflichtige will sich mit der Entschei- dung des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht zufriedengeben und hat die Revision beim Bundesfinanzhof erkämpft. Dieser wird sich nun insbesondere mit zwei Fragen beschäfti- gen müssen: „ „ Kann ein unterhaltsverpflichteter Steuer- pflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unter- haltsleistung gemäß § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 EStG abziehen? „ „ Falls diese Frage bejaht wird: Ist dies auch dann der Fall, wenn der hierfür unterhalts- rechtlich maßgebliche oder in diesem Zu- sammenhang vereinbarte Wohnvorteil ge- ringer ist als die ortsübliche Miete? Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 11.6.2020, Az. 1 K 99/19, Rev. BFH Az. X R 33/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220492 ALLE STEUERZAHLER Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten | Gleich in zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für einen soge- nannten Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können. |

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